Lohnsteuer: Neue Vorschriften für Nutzungsvorteile und Mitarbeiter-Optionsprogramme

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​​​​​​​​Nutzungsvorteile und Mitarbeiter-Optionsprogramme – zwei Themen, die in den letzten Jahren heftige Debatten ausgelöst haben. Durch das Einkommensteuer-Änderungsgesetz wurden neue Schwellenwerte und Neuregelungen eingeführt. Was ändert sich und welche Auswirkungen werden die Neuregelungen haben? 


Miroslav Holoubek, Rödl & Partner Prag

Kurz vor Ablauf ihrer Legislaturperiode hat die Abgeordnetenkammer einen vom Senat zurückgewiesenen Gesetzentwurf über monatliche Meldungen auf der Tagesordnung. Dieser Gesetzentwurf enthält Vorschläge von Abgeordneten, die das Einkommensteuergesetz gravierend ändern. Die Änderungen betreffen zwei Bereiche, die in den letzten Jahren für den Gesetzgeber äußerst wichtig waren – Nutzungsvorteile und Mitarbeiter-Optionsprogramme.

Nutzungsvorteile – keine willkürliche Auslegung mehr

Das Einkommensteuer-Änderungsgesetz ändert die Nutzungsvorteile so, dass sie endlich der langjährigen Auslegung der Finanzverwaltung entsprechen, die jedoch bisher im Widerspruch zum Gesetzestext stand. Nach dem Einkommensteuergesetz können bestimmte Nutzungsvorteile steuerfrei und somit auch sozial- und krankenversicherungsfrei gewährt werden. Die Finanzverwaltung hat jedoch seit langem ihre eigene restriktive Auslegung durchgesetzt, nach der die Nutzungsvorteile u.a. unter der Voraussetzungen steuerfrei gewährt werden konnten, dass sie keiner „Entlohnung” entsprachen. Diese Anforderung war jedoch im Gesetz nie enthalten.

Arbeitgeber konnten mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren, dass ein Teil des Arbeitsentgeltes als Nutzungsvorteil gewährt wird – beispielsweise als Gutscheine oder Leistungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllten. Diese Einkünfte waren dann steuer-, sozial- und krankenversicherungsfrei. Die Finanzverwaltung versuchte, steuer-, sozial- und krankenversicherungsfreie Nutzungsvorteile anzufechten, doch das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte, dass ihre Gewährung dem Einkommensteuergesetz entspricht, und wies die Verwaltungsakte von Finanzbehörden als unvereinbar mit dem Gesetzestext zurück. 

Das Einkommensteuer-Änderungsgesetz zielt nun darauf ab, diese „Auslegungspraxis“ ins Einkommensteuergesetz aufzunehmen. Steuerfrei sind künftig nur noch Nutzungsvorteile, die weder Lohn noch Gehalt noch eine Ersatzleitung darstellen. Mit anderen Worten: Wenn es sich um das Arbeitsentgelt handelt, muss es besteuert werden und ist sozial- und krankenversicherungsfrei. Wenn es sich jedoch um freiwillige Leistungen von Arbeitgebern handelt, können sie steuerfrei gewährt werden. Für die steuerliche Beurteilung ist die arbeitsrechtliche Beurteilung maßgebend. 

Mitarbeiter-Optionsprogramme: Vorteile für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber  

Die zweite Neuregelung betrifft Mitarbeiter-Optionsprogramme. Das Einkommensteuer-Änderungsgesetz regelt auch Optionsprogramme – die Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Arbeitnehmer Anteile an Gesellschaften, für die sie tätig sind (oder an Konzernen) oder gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung zu gewähren.

Vereinfacht gesagt: Der Wertzuwachs des Anteils zwischen der Gewährung und der Ausübung der Optionsrechte wird nicht mehr als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern als sonstige Einkünfte beurteilt, die sozial- und krankenversicherungsfrei sind, wobei ihre Besteuerung zudem aufgeschoben werden kann. Der Nachteil besteht darin, dass bei der Veräußerung von Anteilen oder Aktien, die durch Optionsprogramme erworben werden, keine Haltedauer gilt, die eine steuerfreie Veräußerung ermöglichen würde – der Verkauf von Anteilen oder Aktien ist immer steuerpflichtig, wenn der Mitarbeiter in Tschechien unbeschränkt steuerpflichtig ist. 

Das Modell ist für Arbeitgeber und -nehmer vorteilhaft, unterliegt jedoch einigen Einschränkungen – beispielsweise hinsichtlich der Höhe des Anteiles oder den Umsatzerlösen des Unternehmens oder des Konzerns, wobei auch verwaltungstechnische Voraussetzungen zu erfüllen sind. Da das Änderungsgesetz vor allem auf Startups abzielt, sind die Einschränkungen wenig strikt. Erworbene Anteile sollten bei ihrer Veräußerung von Mitarbeitern nicht besteuert werden. 

Praktische Auswirkungen

Das Einkommensteuer-Änderungsgesetz „legalisiert“ de facto die bisherige Praxis der Finanzverwaltung, die im Widerspruch zum Gesetz stand. Gesellschaften müssen nun erneut prüfen, welche Nutzungsvorteile als steuerfrei gelten und welche als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt zu betrachten sind. 

Es wird erwartet, dass die Beliebtheit von Mitarbeiter-Optionsprogrammen steigt, auch wenn einige offene Punkte im Laufe der Zeit geklärt werden müssen.

Die Verabschiedung des Änderungsgesetzes ist unserer Ansicht nach sehr wahrscheinlich. Die Berater von Rödl & Partner unterstützen Sie gerne bei der Gewährung von Nutzungsvorteilen oder der Gestaltung von Optionsprogrammen.​

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Ing. Miroslav Holoubek

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Senior Associate

+420 236 1632 07

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