Neuregelung der Kündigungsfrist im tschechischen Arbeitsrecht

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​​​​​​Die letzte Novelle des Arbeitsgesetzbuches der Tschechischen Republik (die sog. Flexinovelle) brachte eine Reihe von Änderungen mit sich. Besonders häufig diskutieren Arbeitgeber über jene Bestimmungen, die die Dauer und den Lauf der Kündigungsfristen betreffen.    


Eva Blechová, Rödl & Partner Prag  

Die Mehrheit der Arbeitgeber hat mit ihren Arbeitnehmern seit jeher Arbeitsverträge abgeschlossen, die unter anderem Regelungen zur Dauer der Kündigungsfrist (in der Regel zwei Monate) sowie zu deren Beginn enthalten – nämlich den ersten Kalendertag des Monats, der auf den Zugang der Kündigung an die andere Partei folgt. Diese Arbeitsverträge übernehmen somit die Regelungen zur Dauer und zum Lauf der Kündigungsfrist, wie sie über viele Jahre hinweg in sämtlichen Fassungen des Arbeitsgesetzbuches festgelegt waren.

Arbeitsverträge müssen möglicherweise durch Nachträge angepasst werden.​

Die sog. Flexinovelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuches hat mit Wirkung zum 1. Juni 2025 die bislang in der Praxis etablierte Regelung durch die neue Fassung des § 51 wesentlich verändert. Dadurch stehen einige Arbeitgeber nun vor der Frage, wie die „alten“ Bestimmungen in den bestehenden Arbeitsverträgen rechtlich einzuordnen sind:

  • ​handelt es sich lediglich um eine „Übernahme“ der damals geltenden gesetzlichen Regelung?
  • oder ist diese Bestimmung als vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu werten, die rechtlich bindend ist und nur durch eine neue Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geändert werden kann – wobei ohne eine solche Änderung die vertragliche Regelung Vorrang vor dem aktuellen Wortlaut des Gesetzes hätte?

Wir empfehlen den Abschluss eines Nachtrags zum Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in dem sowohl die Dauer der Kündigungsfrist als auch deren Beginn eindeutig geregelt werden:

  • ​entweder dahingehend, dass sich diese Fragen künftig ausschließlich nach der durch die Flexinovelle geänderten gesetzlichen Regelung im Arbeitsgesetzbuch richten; 
  • oder aber dahingehend, dass die Vertragsparteien die Dauer und den Beginn der Kündigungsfrist abweichend vom Gesetz vereinbaren; beispielsweise, dass die Kündigungsfrist stets zwei Monate beträgt und am ersten Kalendertag des Monats einsetzt, der auf den Zugang der Kündigung an die andere Partei folgt, wie es bisher üblich war.

Wird ein solcher Nachtrag nicht geschlossen, bleibt im Falle eines Streits zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zumindest ungewiss, wie die Dauer und der Beginn der Kündigungsfrist tatsächlich zu beurteilen sind. Die juristischen Auslegungen sind bislang uneinheitlich, und gerichtliche Entscheidungen stehen bisher noch aus.

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