Einführung der Umsatzsteuer in Bahrain

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​veröffentlicht am 7. November 2018 / Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Im Jahr 2016 haben die GCC Staaten die Einführung der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2019 verbindlich beschlossen und sich in diesem Zuge auf eine einheitliche Rahmengesetzgebung („GCC Framework Agreement on Value Added Tax”) geeinigt. Sowohl die Vereinigten Arabischen Emirate als auch das Königreich Saudi-Arabien haben die Umsatzsteuer bereits zum 1. Januar 2018 eingeführt.

 

  

Das Königreich Bahrain zieht nun nach und führt als dritter GCC Staat die Umsatzsteuer zum 1. Januar 2019 ein, nachdem Kuwait zunächst Abstand hiervon genommen hatte. Kuwait selbst wird die Umsatzsteuer entgegen der Vereinbarungen zwischen den GCC-Staaten erst 2021 einführen. Der Regelsteuersatz beläuft sich GCC-weit auf 5 Prozent.

 

Umsatzsteuergesetz Bahrain – Federal Decree Law no. 48 of 2018 on Value Added Tax

Die Rahmengesetzgebung der GCC-Staaten zur Umsatzsteuer sieht vor, dass jeder Staat abweichend von der Rahmengesetzgebung umsatzsteuerliche Tatbestände auf Grundlage eigener, abweichender Vorschriften regeln darf, sofern die entsprechende Vorschrift der Rahmengesetzgebung dispositiv ist, d.h. den einzelnen Staaten ausdrücklich die Kompetenz einräumt, abweichende Regelungen zu treffen. Das bahrainische Parlament hat mit Beschluss und Veröffentlichung des „Federal Decree Laws no. 48 of 2018 on Value Added Tax” von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht.

   
Auffallend ist, dass das bahrainische Umsatzsteuergesetz dem Umsatzsteuergesetz der Vereinigten Arabischen Emirate in weiten Teilen ähnelt, teilweise Tatbestände aber detaillierter regelt. Andererseits darf nicht unerwähnt bleiben, dass das bahrainische Umsatzsteuergesetz gerade mit Blick auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung deutlich restriktiver ausgestaltet ist. Das hat bspw. zur Folge, dass der Tatbestand bereits dann erfüllt ist, wenn die Frist zur umsatzsteuerlichen Registrierung für mehr als 60 Tage verstrichen ist und eine Registrierung bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden hat.

 

Insbesondere kann die verspätete umsatzsteuerliche Registrierung als Steuerhinterziehung gewertet werden. Hierfür sieht das Umsatzsteuergesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren sowie eine Geldstrafe vor. Gerade vor diesem Hintergrund und einer nur unzureichenden, gesetzlichen umsatzsteuerlichen Gesetzgebung, raten wir Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen zu Bahrain dringend, die Prüfung einer umsatzsteuerlichen Registrierung rechtzeitig vornehmen zu lassen.

  

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Nicola Lohrey

Rechtsanwältin, Avocat à la Cour

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