Urteil zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführern lässt aufhorchen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 23. Mai 2024 | Lesedauer ca. 1 Minute
Der sozialversicherungsrechtliche Status von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern sowie Geschäftsführenden ist seit Jahrzehnten ein viel diskutiertes Thema und Gegenstand zahlreicher rechtlicher Streitigkeiten. Die komplexe Thematik beschäftigt sich hauptsächlich damit, wann eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht vorliegt.

​Entwicklung in der Rechtsprechung

Der Trend in der Rechtsprechung geht aufgrund jüngster höchstrichterlicher Entscheidungen hin zu einer zunehmenden Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten für eine hinsichtlich der Sozialversicherungs­freiheit anzunehmende Selbstständigkeit. 
  
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG (Bundessozialgerichts) genügte für die Annahme einer Selbstständigkeit entweder eine Kapitalbeteiligung von über 50 Prozent oder bei Vorhandensein einer Sperrparität oder Sperrminorität die Verhinderung von Weisungen an sich selbst und die Verhinderung von Gesellschafterbeschlüssen, die das eigene Anstellungsverhältnis betreffen. 

Die Entscheidung des BSG vom 13. Dezember 2022

Diese Voraussetzungen zur Annahme der Selbstständigkeit ließ das BSG in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2022 – B 12 KR 16/20 R jedoch nicht mehr genügen. Vielmehr forderte das Gericht für das Vorliegen einer Selbstständigkeit zusätzlich zu einer Verhinderungsmacht nun eine Gestaltungsmacht einschließlich Weisungsbefugnissen über jegliche Angestellte und Handlungsbefugnisse in allen Belangen. 
  
Das Gericht hat entschieden, dass ein Gesellschafter, der zu 50 Prozent an einer Familien-GmbH beteiligt, jedoch nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, aber aufgrund des Gesellschaftsvertrages jegliche Weisungen an sich verhindern kann, der Sozialversicherungspflicht unterliegt, weil er abhängig beschäftigt ist. Die allumfassende Sperrminorität reiche für die Annahme einer Selbstständigkeit nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Es sei eine umfassende Gestaltungsmacht notwendig. 

Auswirkungen und Gestaltungshinweise

Das Erfordernis einer solchen (zusätzlichen) Gestaltungsmacht werden – abgesehen von Alleininhabern einer Gesellschaft – nicht alle bisher wegen ihrer Verhinderungsmacht als „Selbstständige“ eingeordnete Personen in diesen Funktionen erfüllen. Angesichts dieser neuen Tendenz seitens der Rechtsprechung und auch im Hinblick auf die gerade in letzter Zeit sich häufende Aufforderung von der Deutschen Rentenversicherung gegenüber Unternehmen, rückwirkend für einen Zeitraum von vier Jahren Sozialversicherungsbeiträge samt Säumniszuschlägen für die Tätigkeit ihrer vermeintlich Selbstständigen zu zahlen, gilt es, die Entwicklung dieser einschränkenden Rechtsprechung genau zu beobachten. Auch interessant dürfte sein, wie sich die Sozialversicherungsträger hierzu positionieren werden und vor allem bei künftigen Betriebsprüfungen verhalten. 
  
Aktuell empfiehlt sich besonderes bei Neubestellungen zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten, die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens unter Hinzuziehung fachkundiger Vertretung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beschreiten. 

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