EuGH: Vermietung schützt nicht vor öffentlichem Bauauftrag

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veröffentlicht am ​4. September 2014

 

§ 99 Absatz 3 GWB bestimmt als öffentliche Bauaufträge „Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für den öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.“

 

Kein Vergaberecht gilt hingegen ausnahmsweise für „Mietverhältnisse für Grundstücke oder vorhandene Gebäude oder anderes unbewegliches Vermögen“ (vgl. § 100 Absatz 5 Nummer 2 GWB). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Frage zu entscheiden, ob ein Vertrag mit der Verpflichtung noch nicht errichtete Gebäude zu vermieten, trotz des Vorliegens charakteristischer Merkmale eines Mietvertrages, einen öffentlichen Bauauftrag darstellt und daher nicht unter die vorgenannte Ausnahmebestimmung fällt. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 10.7.2014 – C-213/13 „Impresa Pizzarotti“) hat in dem zugrundeliegenden Sachverhalt einen öffentlichen Bauauftrag bejaht.


Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Die bloße Bezeichnung eines Vertrages als „Mietvertrag“ ist nicht entscheidend für die Frage, ob ein Vorhaben einen öffentlichen Bauauftrag darstellt oder nicht.
  • Enthält ein Vertrag sowohl Elemente eines öffentlichen Bauauftrages als auch Bestandteile eines Auftrages anderer Art (z.B. Mietvertrag), so ist für die Bestimmung der rechtlichen Qualifizierung sein Hauptgegenstand ausschlaggebend. Die Höhe der Vergütung des Unternehmers oder die Art und Weise ihrer Zahlung ist nicht maßgeblich.
  • Ist ein Gebäude noch nicht errichtet, so ist davon auszugehen, dass der vertragliche Hauptgegenstand in dem Bau liegt, der zwangsläufig Voraussetzung für die spätere Vermietung des Gebäudes ist.
  • Um als öffentlicher Bauauftrag zu gelten, muss die Errichtung des geplanten Gebäudes zugleich den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen genügen. Das ist der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber Maßnahmen ergriffen hat, um die Merkmale der Bauleistung festzulegen oder zumindest entscheidenden Einfluss auf die Planung der Bauleistung zu nehmen (z.B. durch Präzisierung der verschiedenen technischen und technologischen Merkmale des geplanten Gebäudes sowie der spezifischen Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers, wie etwa die Festlegung der Anzahl und der Nutzungszwecke der Räumlichkeiten, die Fläche der Räume, die Arten der internen Kommunikation, die Parkplatzkapazitäten u.ä.).

 

 

 Fachaufsätze

  • H. Schröder, „Grüne Zuschlagskriterien“ – Die Lebenszykluskostenberechnung anhand von Energieeffizienz- und Schadstoffkriterien am Beispiel der Beschaffung von Straßenfahrzeugen, in: Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau) 8/2014, Seiten 467-472.
  • H. Schröder, Aufhebung schützt nicht vor Neuausschreibung, in: Bayerische Staatszeitung Nr. 34 vom 22.8.2014, Seite 16.

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Holger Schröder

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