OLG Düsseldorf/OLG Celle: Wann beginnt ein Vergabeverfahren?

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veröffentlicht am 5. Februar 2015

 

Der Beginn eines Vergabeverfahrens erfordert das gemeinsame Vorliegen zweier Voraussetzungen: (1.) interner Beschaffungsentschluss, und (2.) externe Umsetzung.

 

Der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ist bspw. bedeutsam für die Schätzung des Auftragswertes (§ 3 Absatz 9 VgV, § 2 Absatz 10 SektVO) und für die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens (§§ 102 ff. GWB). Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 17. Dezember 2014 – Az.: Verg 26/14) sowie das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom
30. Oktober 2014 – Az.: 13 Verg 8/14) haben vor diesem Hintergrund die wesentlichen Erfordernisse des Verfahrensbeginns zusammengefasst.

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Ein Vergabeverfahren (im materiellen Sinne) hat begonnen, wenn zum einen der öffentliche Auftraggeber intern den Entschluss zu beschaffen gefasst hat. Zum anderen muss die Vergabestelle den Beschaffungsentschluss auch extern umsetzen.
  • Interner Beschaffungsentschluss, d.h. der öffentliche Auftraggeber entschließt sich, einen (gegenwärtigen oder zukünftigen) Bedarf nicht durch eigene Leistung, sondern durch die (Fremd-)Beschaffung von Lieferungen oder Leistungen als Nachfrager auf dem Markt zu decken.
  • Externe Umsetzung, d.h. die Vergabestelle trifft zudem zweckbestimmte, äußerliche, wahrnehmbare (organisatorische oder planerische) Handlungen, um den potentiellen Auftragnehmer mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses auszuwählen. Eine (formelle) vorherige Bekanntmachung ist für den Verfahrensbeginn zwar nicht notwendig. Rein vorbereitende Handlungen (z.B. Machbarkeitsstudien) genügen allerdings nicht.
  • Beschlüsse von kommunalen Willensbildungsorganen (z.B. Kreistag, Gemeinderat) im Rahmen einer Beschaffung verkörpern regelmäßig nur deren internen Entschluss. Ausnahmen können insoweit aber denkbar sein.

 

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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