OLG Düsseldorf erlaubt Angebotsöffnung durch Berater

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​Vertreter des Auftraggebers i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 VgV („Angebotsöffnung”) kann jede von ihm hierzu ermächtigte Person sein, etwa ein eigener Mitarbeiter oder externer Berater, wie bspw. ein Rechtsanwalt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2018 – Verg 31/18).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 VgV (bzw. § 14 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A) muss die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt werden.

 

  • Vertreter des öffentlichen Auftraggebers können alle zur Angebotsöffnung ermächtigten internen oder externen Personen sein, wie z.B. die eigenen Mitarbeiter (intern), mandatierte Rechtsanwälte oder sonstige Berater (extern).

 

  • Der gegenteilige Beschluss der VK Südbayern vom 2. Januar 2018 (Z3-3-3194-1-47-08/17), wonach die Angebotsöffnung nicht auf externe Dienstleister übertragen werden könne, dürfte damit obsolet sein. Die VK Niedersachsen hat übrigens bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2018 (VgK-10/2018) die Angebotsöffnung durch externe Dritte weniger streng als die Münchner Nachprüfungsbehörde bewertet.

 

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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