Ausschlussfrist für die Anforderung von Vergabeunterlagen im Offenen Verfahren?

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veröffentlicht am 10. August 2012

 

Die Bestimmung eines Schlusstermins für die Anforderung von nicht auf elektronischem Wege verfügbaren Vergabeunterlagen im Offenen Verfahren nach VOB/A-EG oder VOL/A-EG ist umstritten. Weder die VOB/A-EG noch die VOL/A-EG sehen eine solche Anforderungsfrist ausdrücklich vor, die im Falle ihres Ablaufes die Interessenten faktisch vom Vergabewettbewerb ausschließt. Die Vergabekammer Sachsen (19.4.2012 – Az.: 1/SVK/009-12) hat hierzu entschieden, dass die Festlegung einer abschließenden Frist zur Anforderung der Vergabeunterlagen von mehr als sechs Tagen vor Ablauf der Angebotsabgabefrist rechtswidrig sei. Weder mit § 12 Absatz 7 VOL/A-EG noch sonstigen Vorschriften könne eine Vorverlegung des Termins zur Anforderung der Vergabeunterlagen über die sechs Tage hinaus begründet werden. Ein öffentlicher Auftraggeber sei demnach bis sechs Tage vor Ablauf der Angebotsabgabefrist verpflichtet, einem Interessenten die Vergabeunterlagen auszureichen.
 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Eine Frist zur Anforderung der Vergabeunterlagen im Offenen Verfahren nach VOB/A-EG oder VOL/A-EG sollte von öffentlichen Auftraggebern mangels einer klaren und ausdrücklichen Rechtsgrundlage nicht festgelegt werden.
  • Der Abschnitt IV.3.3) „Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen bzw. der Beschreibung“ des europäischen Standardformulars für Bekanntmachungen sollte deshalb keinen entsprechenden Schlusstermin für die Anforderung beinhalten.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen die im Offenen Verfahren nach VOL/A-EG oder VOB/A-EG angeforderten Vergabeunterlagen „lediglich“ spätestens innerhalb von sechs (Kalender-)Tagen ab- bzw. zusenden (§ 12 Absatz 7 VOL/A-EG oder § 12 Absatz 4 Nummer 1 VOB/A-EG). Das Risiko einer ausreichenden Angebotsbearbeitungszeit trägt der Bieter, dem die rechtzeitige Anforderung der Vergabeunterlagen obliegt.

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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