Die Bagatellvergabe und die Vergabe an kleine und mittlere Unternehmen nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370

PrintMailRate-it

​Neben der Vergabe an einen internen Betreiber und der Direktvergabe bei Notmaßnahmen sieht die Verordnung in Art. 5 Abs. 4 VO 1370 zwei vom Auftragswert abhängige Fälle der Direktvergabe vor, nämlich die Direktvergabe aufgrund geringer Auftragshöhe (Bagatelldirektvergabe, S. 1) sowie die Direktvergabe an kleine und mittlere Unternehmen (S. 2) mit höherem zulässigen Auftragswert.

 

Kein Entgegenstehen nationalen Rechts

Den Direktvergaben darf ebenso wie bei der Vergabe an einen internen Betreiber kein nationales Recht entgegenstehen (siehe oben).
 
Anders als bei der internen Vergabe ist bei der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370 bereits zweifelhaft, ob überhaupt in die Berufsfreiheit eingegriffen wird: Dadurch, dass potenziell interessierte Unternehmen nicht in einem wettbewerblichen Verfahren um den Auftrag konkurrieren können, verringern sich zwar deren Auftragschancen. Gegen einen Eingriff spricht aber, dass trotzdem tatsächlich Wettbewerb stattfindet: Aufgrund der auch für Direktvergaben geltenden Veröffentlichungspflicht (Art. 7 Abs. 2 VO 1370) können alle interessierten Betreiber von der geplanten Vergabe erfahren; der Aufgabenträger muss in der Regel aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen das Wirtschaftlichste aller Angebote auswählen. Somit liegt kein Eingriff in die Berufsfreiheit vor.
 
Selbst bei Annahme eines Eingriffs handelt es sich angesichts der geringen Auftragssummen um eine eher schwache Beeinträchtigung. Zudem liegt wie oben geprüft eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls, die die Beeinträchtigung jedenfalls rechtfertigt, vor.

 

Grenzen der Auftragswerte

Im Wege der Bagatelldirektvergabe dürfen Dienstleistungsaufträge unter dem Wert von 1.000.000 € bzw. über weniger als 300.000 km jährlicher Personenverkehrsleistung unabhängig von der Größe des ausgewählten Betreibers direkt vergeben werden (Art. 5 Abs. 4 S. 1 VO 1370). Für die Direktvergabe an kleinere und mittlere Unternehmen, das heißt an solche, die nicht mehr als 23 Fahrzeuge betreiben, liegt die Grenze bei einem Auftragswert unter 2.000.000 € bzw. bei unter 600.000 km jährlicher Verkehrsleistung (Art. 5 Abs. 4 S. 2 VO 1370).
 

Vorveröffentlichung, beschränkter Umfang von Unteraufträgen

Die Pflicht zur Vorveröffentlichung ein Jahr vor Einleitung des Vergabeverfahrens besteht auch hier (Art. 7 Abs. 2 VO1370).
 
Der betraute Betreiber muss außer im Falle gleichzeitiger Beauftragung hinsichtlich Planung, Aufbau und Betrieb der Verkehrsdienste den bedeutenden Teil, ca. 25-30 Prozent der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringen (Art. 4 Abs. 7 S. 2 VO1370), was als Bedingung in die Dienstleistungsaufträge aufgenommen werden sollte.
 
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu