Rechtsschutz

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Widerspruch/Klage gegen Genehmigungen nach dem PBefG

Wird einem Unternehmer eine Liniengenehmigung erteilt, so kann der unterlegene Konkurrent hiergegen Widerspruch erheben. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen und ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid, so kann der unterlegene Konkurrent Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
 
Der unterlegene Konkurrent kann seine Zulassung zunächst mittels eines Anfechtungswiderspruchs gegen die Genehmigung des obsiegenden Unternehmers erreichen. Erst wenn gegen diese Genehmigung erfolgreich vorgegangen wurde, wird dem unterlegenen Konkurrenten die Möglichkeit eröffnet, hinsichtlich der ihm gegenüber verweigerten Genehmigung mittels eines Verpflichtungswiderspruchs vorzugehen. Dieses prozessuale Vorgehen, das auch unter dem Schlagwort der „Konkurrentenklage” bekannt ist, ist allgemein anerkannt.
 
Im Falle einer klageweisen Durchsetzung liegt eine sog. „Konkurrentenklage” vor. Für eine Anfechtungsklage des unterlegenen Konkurrenten gilt mangels abweichendem Fachrechts der Grundsatz, dass es für deren Begründetheit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also dem Erlass des Widerspruchsbescheids, ankommt.
Hinsichtlich der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung maßgeblich.
 

Einstweilige Erlaubnis, § 20 PBefG

Wird einem Unternehmer eine einstweilige Erlaubnis erteilt, so kommt dem Widerspruch bzw. der Klage des unterlegen Konkurrenten aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der einstweiligen Erlaubnis entgegen § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Nach der Rechtsprechung ist in diesem Fall zunächst ein Verfahren nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführen. Im Erfolgsfalle wird das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Erst danach kommt eine erneute Entscheidung über eine einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG in Betracht.
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