Zeitliches Auseinanderfallen von Genehmigung und Finanzierungsvertrag

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Der ÖPNV-Aufgabenträger und die Genehmigungsbehörde sind unterschiedliche (zuständige) Behörden, die zwei eigenständige Entscheidungen treffen. Sie schließen jeweils inhaltlich verschiedene öffentliche Dienstleistungsaufträge mit dem Betreiber ab. Dieser Behördendualismus zwischen der Genehmigungsbehörde als Staatsbehörde und dem Aufgabenträger als kommunaler Behörde ist charakteristisch für das deutsche Personenbeförderungsrecht. Die VO 1370 erfordert nicht zwingend, den Behördendualismus aufzugeben.
 
Ziel muss sein, dass beide Behörden mit dem Betreiber keine sich in ihrer Auswirkung widersprechenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge abschließen. Diesem Zweck dient eine vorherige Abstimmung von Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde untereinander. Der Begriff Abstimmung impliziert dabei, dass keiner der beiden Behörden eine Vorrangstellung zukommt, sondern beide gleichberechtigt nebeneinander stehen und sich einigen müssen. Wie die Abstimmung im Einzelnen auszusehen hat, ist bislang mangels gesetzgeberischer Vorgaben offen.

Keine der beiden Behörden darf ohne vorherige Abstimmung mit der anderen tätig werden. Durch diese Pflicht zur Abstimmung und Einigung zwischen den Behörden ist eine möglichst kongruente Vorgehensweise gegenüber dem Betreiber gewährleistet und sich widersprechende öffentliche Dienstleistungsaufträge können vermieden werden. Solange der Gesetzgeber keine weiteren Vorgaben macht, haben die Behörden für ihre Abstimmung untereinander einen weiten Spielraum.
 


Eine Abstimmung setzt voraus, dass zwei unterschiedliche Behörden verschiedene öffentliche Dienstleistungsaufträge mit dem Betreiber abschließen. Hingegen wäre eine Abstimmung nicht erforderlich, wenn festgelegt würde, dass auch für die Erteilung der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen zukünftig der ÖPNV-Aufgabenträger zuständig sein soll. Nach § 11 Abs. 1 PBefG wäre das durch eine Rechtsverordnung möglich, denn dort ist es durch den Bundesgesetzgeber der Landesregierung überlassen, die zuständige Genehmigungsbehörde zu bestimmen. Auf diese Weise könnte die Entwicklung eines Abstimmungsprozederes zwischen Genehmigungsbehörde und Aufgabenträger entfallen und eine inhaltliche Kongruenz der verschiedenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, des ausschließlichen Rechts und der Ausgleichsleistungen innerhalb eines einheitlichen öffentlichen Dienstleistungsauftrags zwischen einer Behörde (Aufgabenträger) und einem Unternehmer wäre sichergestellt.
 
Probleme können auftreten, wenn eine der beiden Behörden ihrer Pflicht zur vorherigen Abstimmung mit der anderen Behörde nicht nachkommt und eine unabgestimmte Entscheidung gegenüber dem Betreiber trifft. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu keine Aussagen getroffen. Es spricht viel dafür, dass es dann beim Grundsatz der zwei inhaltlich unterschiedlichen Behördenentscheidungen bleibt. Jede Behörde muss eine eigenständige Entscheidung unabhängig von der anderen treffen. Eine Bindung der Entscheidung der einen Behörde an die mit ihr nicht abgestimmte Entscheidung der anderen Behörde besteht nicht.

 
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