Überblick: Handlungsbedarf im ÖPNV

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  • Am 3. Dezember 2009 ist das neue Beihilferecht der VO 1370 für den ÖPNV in Kraft getreten. In der Praxis hat sich häufig gezeigt, dass noch nicht alle Finanzierungsvereinbarungen bereits diesen Anforderungen entsprechen. Hier sind Anpassungen vorzunehmen, damit kein Beihilfeverstoß mit der Gefahr einer Rückforderungspflicht entsteht.
  • Die Abgrenzung zwischen allgemeinem Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession ist für die Vergabe öffentlicher Mittel sehr bedeutsam. Die neuen Vergabeverfahren der VO 1370 bieten im ÖPNV zahlreiche Möglichkeiten, setzen aber eine Dienstleistungskonzession voraus. Bestehende Finanzierungsvereinbarungen sollten daraufhin überprüft und ggfs. geändert werden.
  • Kommunaler ÖPNV durch reine Managementgesellschaften ist nicht mehr mit den Vorgaben der VO 1370 vereinbar. Hier müssen andere Strukturen und in der Folge neue Finanzierungen gefunden werden. Dieses Problem ist komplex und sollte so bald wie möglich durch die Kommunen angegangen werden.
  • Im Schülerverkehr, dessen Finanzierung ein Rückgrat des ÖPNV im ländlichen Raum darstellt, sind die kommunalen Aufgabenträger in zahlreichen Bundesländern gefordert, eigenständige und rechtskonforme Lösungen zu entwickeln.
  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass SPNV-Verkehrsverträge grundsätzlich ausschreibungspflichtig sind. Zur Vergabe von SPNV-Leistungen unter dem Rechtsregime der neuen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ab 3.12.2009 gab der Bundesgerichtshof wichtige Hinweise.
  • Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen für die Nutzung von Personenbahnhöfen (Stationen) und Schienenwegen Entgelte an den jeweiligen Infrastrukturbetreiber entrichten. Die Entgelte aufgrund des Stationspreissystems 2005 wurden nun vom Landgericht Frankfurt am Main für nicht sachgerecht bewertet.
  • Die VO 1370 führt für alle zuständigen Behörden neue Transparenzpflichten ein. Welche Anforderungen sich daraus für das Jahr 2011 ergeben, wird in unserem abschließenden Beitrag dargestellt.
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