Anspruch der Unternehmen auf Erlass von allgemeinen Vorschriften

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Derzeit wird kontrovers diskutiert, ob sich aus dem Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit ein Anspruch der Unternehmen gegen die Aufgabenträger richtet, vorrangig allgemeine Vorschriften zu erlassen, bevor die Möglichkeit zum Abschluss von öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen eröffnet ist.
​​Ein Gutachten, das der BDO in Auftrag gegeben hat, kommt zu dem Ergebnis, dass in Verbünden die Aufgabenträger wegen des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen (§ 8 Absatz 4 Satz 1 PBefG) immer verpflichtet sind, allgemeine Vorschriften zu erlassen. Anderenfalls müsste ein eigenwirtschaftlicher Antrag genehmigt werden, auch wenn der Unternehmer anstelle des Verbundtarifs einen „Haustarif” anwenden will. Die Auffassung stützt sich auf § 13 Absatz 2a Satz 5 PBefG. Danach solle ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 rechtlich nur wirksam sein, wenn die Eigenwirtschaftlichkeit nicht gefährdet werde. Dies sei eben nur mit einer allgemeinen Vorschrift möglich.
 
Dieser Interpretation ist der BLFA Straßenpersonenverkehr in seinen „Hinweise zur Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes” vom Dezember 2013 entgegengetreten: „Hätte der nationale Gesetzgeber diese Konsequenz gewollt, so wäre es naheliegend gewesen, in § 13 Absatz 2a Satz 5 PBefG von einem Ausgleich auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift zu sprechen. Dies ist aber bewusst nicht geschehen. Mit dem Hinweis in § 13 Absatz 2a Satz 5 PBefG sollte nur verdeutlicht werden, dass die Anwendung verbundener Beförderungstarife nicht ohne Ausgleichspflicht verlangt werden kann.“
  
Hierfür spricht auch die Beschlussempfehlung und der Bericht des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 17/10857): „Hinsichtlich der Anwendung verbundener Beförderungstarife und– Bedingungen wird vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde Ausgleichszahlungen in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorsieht. Diese Regelung ersetzt die bisherige Regelung von § 39 Absatz 2 Satz 2 PBefG, einen Ausgleich für die Versagung eines an sich genehmigungsfähigen Tarifs zu gewähren, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Verkehrsinteresses oder des Gemeinwohls geboten war.”  
 
Der BLFA kommt daher zu dem Ergebnis, „dass die Regelung in § 13 Absatz 2a Satz 5 PBefG den Aufgabenträger nicht hindert, Verkehrsleistungen in Verbünden durch einen Dienstleistungsauftrag zu vergeben. Eine andere Interpretation des Gesetzes verbietet sich auch aus europarechtlichen Gründen, weil sie die Wahlfreiheit des Aufgabenträgers beeinträchtigen würde.”

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Jörg Niemann

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