Das Verhältnis eigen- zu gemeinwirtschaftlichen Verkehren ist über das Antragsverfahren geregelt

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Im Rahmen der PBefG-Novelle wurde das Verhältnis von eigenwirtschaftlichen zu sog. gemeinwirtschaftlichen Verkehren kontrovers diskutiert. Neben den materiell-rechtlichen Veränderungen über die Definition der Eigenwirtschaftlichkeit (siehe dazu auch Beitrag „Der Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre” in diesem Heft) ist der Vorrang auch verfahrensrechtlich abgesichert.
 
​Ist die Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehren geplant, hat der Aufgabenträger über die beabsichtigte Vergabe nach § 8a Abs. 2 Satz 2, 2. HS PBefG frühestens 27 Monate vorher eine Vorabbekanntmachung zu veröffentlichen. Diese muss die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards sowie zur Vergabe als Gesamtleistung (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie) enthalten. Die Angaben können auch durch einen Verweis auf die Festlegungen des Nahverkehrsplans erfolgen. Ferner muss die Vorabbekanntmachung einen Hinweis auf die dreimonatige Antragsfrist nach § 12 Abs. 6 PBefG enthalten. Danach ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Liegen nach Ablauf der Frist keine oder keine genehmigungsfähigen Anträge vor, kann die Verkehrsleistung im Wege eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemeinwirtschaftlich vergeben werden. Sofern der genehmigte (gemeinwirtschaftliche) Verkehr nicht den in der Vorabbekanntmachung geforderten Anforderungen entspricht, kann die Genehmigungsbehörde nach § 12 Abs. 6 Sätze 2 und 3 PBefG auch eigenwirtschaftliche Anträge nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist zulassen. Hierdurch wird deutlich, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, eine eigenwirtschaftlich ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen. Erst wenn dies nicht möglich ist, dürfen öffentliche Zuschüsse gewährt und gemeinwirtschaftliche Verkehre genehmigt werden.
 


Abbildung 2: VK Münster - Öffentliche Ausschreibungen gemeinwirtschaftlicher Verkehre erst nach negativer Entscheidung zu eigenwirtschaftlichen Anträgen (Zum Vergrößern bitte auf die Grafik klicken).

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Jörg Niemann

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