Steht die Inanspruchnahme einer Busförderung eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen entgegen?

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Nach der Legaldefinition des PBefG ist ein Genehmigungsantrag nur dann eigenwirtschaftlich, wenn der Verkehr ohne öffentliche Ausgleichsleistungen aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags finanziert ist. Sind Genehmigungsanträge von Verkehrsunternehmen, die gegenwärtig oder in der Vergangenheit eine Busförderung erhalten haben, daher eigenwirtschaftlich nicht mehr genehmigungsfähig?
 
 
​Zweifel an der Bewertung als „eigenwirtschaftlicher Antrag” könnten sich aus der Legaldefinition nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ergeben. Erhält danach ein Verkehrsunternehmen Ausgleichsleistungen aufgrund von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Art. 2 lit. i), Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007, so soll dieser Verkehr nicht als eigenwirtschaftlich zu bewerten sein.
  
Dies hätte genehmigungsrechtlich weitreichende Folgen: Genehmigungsanträge könnten sodann nur noch nach § 8a PBefG genehmigungsfähig sein und der Unternehmer könnte sich in der Konkurrenzsituation nicht auf den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit berufen.
 
Auch für die Aufgabenträger ergeben sich ggf. erhebliche Auswirkungen. Entfielen eigenwirtschaftliche Anträge wegen der Inanspruchnahme der Busförderung, obläge dem Aufgabenträger die Initiative: Aufgabenträger müssen sodann die Marktorganisation aktiv übernehmen. Dies wiederum würde die rechtzeitige Vorabbekanntmachung gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG erfordern, die „nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen” soll.
 
Rechtliche Lösungsansätze könnten sich ergeben, wenn die Ausgestaltung der Busförderung nicht als öffentlicher Dienstleistungsauftrag erfolgt. Hierzu sind die konkreten Regelungen der Fahrzeugförderung zu überprüfen. Auch in der Gesetzesbegründung zur Novellierung des PBefG wird in einem Klammerzusatz die Inanspruchnahme einer Busförderung als für die Eigenwirtschaftlichkeit unschädlich bewertet. Dieser politische Hinweis öffnet ggf. Gestaltungsspielräume, die frühzeitig für die Ausgestaltung der Busförderung genutzt werden sollten.

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Jörg Niemann

Diplom-Jurist

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