Erteilung von Liniengenehmigungen bei einer Bestandsbetrauung

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Im Falle einer Bestandsbetrauung können auslaufende Liniengenehmigungen nach § 8a PBefG wiedererteilt werden. Die Laufzeit der Liniengenehmigung darf die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags gem. § 16 Abs. 1 Satz 4 PBefG nicht überschreiten.
 
​Aufgrund der Neudefinition von eigenwirtschaftlichen Verkehren gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG werden zukünftig ehemals eigenwirtschaftliche Linien nicht mehr eigenwirtschaftlich genehmigt, wenn deren Finanzierung über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfolgt. Bestehende eigenwirtschaftliche Linien bleiben bis zum Genehmigungsende wirksam (Fall 1).
  
Bei einer fortgeltenden Bestandsbetrauung besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, eine Genehmigung nach § 8a PBefG zu erhalten, ohne dass es hierfür zugleich einer Neubetrauung bedarf (Fall 2a). Die Geltungsdauer der Genehmigung darf sodann nach § 16 Abs. 1 S. 4 PBefG die Laufzeit der Bestandsbetrauung nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für Betrauungen, die nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 geschlossen wurden, als auch für Betrauungen vor der Geltung der VO 1370, die auf der Grundlage der Rechtsprechung Altmark-Trans wirksam vorgenommen wurden. Erforderlich ist zudem, dass die Linie nach Art und Umfang von der Bestandsbetrauung sachlich umfasst ist. Insoweit ist im Detail die konkrete Ausgestaltung der Betrauung zu prüfen. Ergibt sich etwa, dass eine Linie in der Betrauung mit einer zeitlichen Befristung aufgeführt ist, endet die Bestandsbetrauung für diese Linie (Fall 2b). In diesem Fall liegt keine wirksame Bestandsbetrauung für die konkrete Verkehrsleistung mehr vor.
     

Abbildung 1: Auslaufende Liniengenehmigungen bei Bestands-öDAFinanzierungs-, Vergabe- und Genehmigungssituation (Zum Vergrößern bitte auf die Grafik klicken).
  
Weicht die neu zu erteilende Linie entscheidend von den Inhalten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ab, zum Beispiel weil sich wesentliche Änderungen am Linienverlauf und/oder dem Takt etc. ergeben, ist im Detail zu prüfen, ob die Finanzierung dieser Linie weiterhin von der Bestandsbetrauung umfasst ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Finanzierung der Linie ebenfalls nicht über die Bestandsbetrauung erfolgen.
  
In diesen Fällen kommt der Abschluss einer neuen Betrauung für die neu zu genehmigende Linie in Betracht (Fall 2b). Für diese Neubetrauung gelten sodann die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007 für die Vergabe und für die beihilferechtlichen Bestimmungen. 
  
Denkbar ist aber auch, dass eine auslaufende Linie durch den Betreiber eigenwirtschaftlich beantragt wird, obwohl die Linie Teil der Bestandsbetrauung ist. Der Betreiber hat sodann nachzuweisen, dass eine Finanzierung dieser Linie aus der Bestandsbetrauung ausgeschlossen ist (Fall 3).

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Jörg Niemann

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