Wettbewerbliche Vergabeverfahren richtig bekanntmachen

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Allen interessierten Verkehrsunternehmen muss die Teilnahme an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren i.S.d. § 8b PBefG für die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages ermöglicht werden. Dementsprechend verlangt § 8b Abs. 2 PBefG dessen Bekanntmachung.
 
​Die Bekanntmachung ist nicht gleichbedeutend mit der Vorveröffentlichung (Vorabbekanntmachung) nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370, § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG. Sie bezweckt nicht die Vorankündigung eines beabsichtigten wettbewerblichen Vergabeverfahrens, sondern leitet das wettbewerbliche Vergabeverfahren nach Ablauf der einjährigen Vorveröffentlichungsfrist ein.
   
§ 8b Abs. 2 PBefG regelt nicht allein das „Ob” der Bekanntmachung. Satz 2 der Vorschrift sieht auch vor, „welches“ Bekanntmachungsmedium (www.bund.de) für die Publikation genutzt werden darf. Die Nutzung des Internetportals des Bundes ist allerdings rein fakultativ, d.h. die Bekanntmachung kann, muss aber nicht zwingend unter www.bund.de veröffentlicht, sondern kann auch anderweitig bekanntgemacht werden. Satz 3 trifft zudem verbindliche Vorgaben zum „Was”, d.h. zum Bekanntmachungsinhalt.
 
Unter einer Bekanntmachung ist jede Art der Kundgabe einer öffentlichen Ausschreibung in Druckmedien oder in elektronischen Medien zu verstehen. Eine mündliche Bekanntmachung ist hingegen ausgeschlossen, weil sie nicht allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich gemacht wird, sondern nur einem beschränkten Kreis von Zuhörern.
  
Die Bekanntmachung eröffnet nach Ablauf der Einjahresfrist gemäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370 das wettbewerbliche Vergabeverfahren förmlich. Erst sobald die Vorveröffentlichung (Vorabbekanntmachung) nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370 publiziert ist und nach Ablauf der einjährigen Vorveröffentlichungsfrist erfolgt die „Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens” i.S.d. Art. 7 Abs. 2 VO 1370 mittels Bekanntmachung nach § 8b Abs. 2 PBefG.
 
Für die Wahl des Bekanntmachungsmediums trifft § 8b Abs. 2 Satz 2 PBefG keine zwingenden Vorgaben. Die zuständige Behörde ist daher grundsätzlich frei in der Auswahl des Printmediums und/oder des elektronischen Mediums. Tageszeitungen oder lokale Amtsblätter dürften jedenfalls nicht in jedem Einzelfall sicherstellen können, dass allen in Betracht kommenden Interessenten die Bekanntmachung zugänglich ist. Ein hohes Maß an Rechtssicherheit bietet die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Aufgrund einer europaweiten Veröffentlichung besteht generell für alle interessierten Verkehrsunternehmen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und Wettbewerbsteilnahme.
   
Die Bekanntmachung muss schließlich sämtliche für die Teilnahme an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren erforderlichen Informationen enthalten. Inhalte, die eine Bekanntmachung zwingend aufweisen muss, sind in § 8b Abs. 2 Satz 2 PBefG näher dargestellt.

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Jörg Niemann

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