China: Neue Vorschriften zu Verrechnungspreisen sind auf dem Weg!

PrintMailRate-it

Am 17. September 2015 hat die chinesische Steuerverwaltung („SAT“) die neuen Regelungen zu Verrechnungspreisen („VP“) als Entwurf veröffentlicht und bittet um Kommentierung. Die neuen VP-Regelungen nehmen Bezug auf die Aktionspläne der OECD/G20 zu „Base Erosion and Profit Shifting“ („BEPS“). Im nun vorliegenden Entwurf sind viele Ergebnisse von BEPS sowie einige spezifisch chinesische Ansichten enthalten.

 

Die wesentlichen Änderungen des Entwurfs zum derzeitigen Verrechnungspreisumfeld in China können wie folgt zusammengefasst werden:
      • Festlegung neuer Anforderungen an die Dokumentation von Verrechnungspreisen, die aus folgenden Teilen bestehen soll:
        Master File,
        Local File,
        Kapitel zu spezifischen Sachverhalten und
        Country-by-Country Reporting;
  • Betonung der bisherigen Rechtsauffassung der SAT zur Behandlung von immateriellem Vermögen und konzerninternen Dienstleistungen, einschließlich der Berücksichtigung des spezifischen Standortvorteils von China;
  • Einführung neuer VP-Methoden:
    die „Wertbeitrags-Zuordnungsmethode“ für die Bewertung immateriellen Vermögens und
    die „Vermögens-Bewertungsmethode“ für Anteilsbewertung;
  • Anforderung an Folgeanpassungen in der Buchhaltung: dies bedeutet u.a., dass die entsprechenden, von der Steuerbehörde ermittelten verdeckten Gewinnausschüttungen aufgrund falscher Verrechnungspreise, von den  ausländisch verbundenen Parteien zurückgezahlt werden müssen. Werden sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zurückerstattet, sind die Anpassungen als Gewinnausschüttung an die Gesellschafter anzusehen und die entsprechenden Quellensteuern sind zu erheben;
  • Klarstellung, dass die VP-Anpassungen nicht auf die Körperschaftsteuern beschränkt sind sondern, dass Steuerzahler gleichzeitig verpflichtet sind, andere Steuern zu zahlen, soweit sich solche aufgrund von VP-Anpassungen ergeben;
  • Informationen zur Verwaltung ausländisch kontrollierter chinesischer Unternehmen, insbesondere Bewertungskriterien für Gewinnanteile und der Behandlung von Steuerbefreiungen für wirtschaftlich begründete nicht ausgeschüttete Gewinne.

 

Rödl & Partner hat seine Anmerkungen zu dem Entwurf der SAT vorgelegt, die im Wesentlichen Folgendes beinhalten:
  • Erleichterung der Informationspflicht im Local File: Einbeziehung von Informationen nur von geprüften verbundenen Unternehmen und nur hinsichtlich der Wertschöpfungsketten, für die das betreffende chinesische Unternehmen ebenfalls einen Wertbeitrag leistet. Insofern Begrenzung der Informationsoffenlegung, wie es von der OECD empfohlen wird und nur von großen multinationalen Konzernen erfüllt werden muss;
  • Klärung, ob die Erstellung des Kapitels zu spezifischen Sachverhalten für konzerninterne Servicegebühren eine bestimmte Volumenschwelle haben sollte;
  • Beschränkung der Verwendung von nicht öffentlich zugänglichen Datenbanken in einer VP-Prüfung durch die Finanzbehörden, wenn Steuerzahler nicht kooperieren;
  • Klarstellung, ob Folgeanpassungen in der Buchhaltung auch für eigene VP-Anpassungen gelten;
  • Vorlage eines Leitfadens bezüglich der Devisenkontrolle für grenzüberschreitende Zahlungen;
  • Ebenfalls muss geklärt werden, ob beispielsweise Zölle zurückerstattet werden können, wenn eine Überzahlung von Zöllen durch eine entsprechende VP-Anpassung entsteht; und
  • Einheitliche Definition, welche Aktivitäten als Beitrag zur Entwicklung immaterieller Werte anzusehen sind. Hierbei wäre eine Übereinstimmung mit den kommenden OECD-Leitlinien wünschenswert, um eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden. Tätigkeiten wie vertraglich festgelegte Forschung & Entwicklung, das Sammeln von Marktinformationen, die Inbetriebnahme einer Produktion oder allgemeine Qualitätskontrollen sollten eher als Routinefunktionen charakterisiert werden und entsprechend vergütet werden, statt Ansprüche auf Residualgewinne zu begründen.

 

Ausblick

Die neuen VP-Regelungen werden voraussichtlich bis zum Ende dieses Jahres abgeschlossen sein und ab dem 1. Januar 2016 in Kraft treten. Mit Umsetzung der neuen VP-Verordnung werden die Steuerpflichtigen in China einer strengeren Kontrolle durch die lokale Steuerbehörde unterzogen. Das Korrekturrisiko aufgrund von durch die Finanzverwaltung als nicht fremdüblich erachteten Verrechnungspreisen wird steigen. Zudem wird der Aufwand die zukünftigen Vorschriften zu Verrechnungspreisen einzuhalten (bspw. Dokumentationsvorschriften), eine erhebliche administrative Belastung für Unternehmensgruppen mit Sitz in China darstellen.

 
Da derzeit erst der Entwurf zur Kommentierung veröffentlicht wurde, werden wir Sie bezüglich der abschließenden Verrechnungspreisvorschriften zeitnah informieren. Für multinationale Unternehmen wird es auf Basis der vorläufigen Ergebnisse bereits zum jetzigen Zeitpunkt zwingend erforderlich sein, eine Risikoabschätzung vorzunehmen, wie stark die eigene Unternehmensgruppe von den neuen Vorschriften in China aber auch international (Stichwort: BEPS) betroffen sein wird.

zuletzt aktualisiert am 20.10.2015

Kontakt

Contact Person Picture

Frances Gu

CPA (China)

Partner

+86 21 6163 5238

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu