Ukraine: Änderung der Liste der Niedrigsteuerländer

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Schweiz, VAE, Singapur und andere Länder nicht mehr als Niedrigsteuerländer klassifiziert

Durch die Regierungsverordnung wurde am 16. September 2015 die ukrainische Liste der Niedrigsteuerländer neu gefasst. Die Neufassung der Liste hat erhebliche nationale Auswirkungen sowohl aus verrechnungspreisrechtlicher Sicht, als auch für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerumgehung.

 

Folgende Länder werden nunmehr aus ukrainischer Sicht nicht mehr als Niedrigsteuerländer klassifiziert:
  • Schweiz,
  • VAE,
  • Singapur,
  • Luxemburg,
  • Georgien,
  • Malta,
  • Marokko,
  • Libanon,
  • Jamaika und
  • Guadeloupe.

 

Im Hinblick auf die Verrechnungspreiskontrolle gelten Geschäfte von ukrainischen Unternehmen mit den Geschäftspartnern aus Niedrigsteuerländern als „kontrollierte Geschäfte“. Die Reglung findet Anwendung  unabhängig davon, ob die Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen oder fremden Unternehmen getätigt werden. Allerdings sind bestimmte finanzielle Schwellenwerten festgesetzt worden.

 
Die Streichung der oben erwähnten Länder von der Liste hat zur Folge, dass die Geschäfte einer ukrainischen Gesellschaft mit einem fremden Unternehmen, das z.B. in der Schweiz ansässig ist, in der Ukraine nicht mehr der Verrechnungspreiskontrolle unterliegen. Das ukrainische Unternehmen ist daher nicht mehr verpflichtet, die jeweiligen Geschäfte mit Geschäftspartnern in den benannten Ländern anzumelden und hierfür bspw. eine Verrechnungspreis-Dokumentation zu erstellen.

 
Zusätzlich zur Verrechnungspreiskontrolle unterliegen die Geschäfte mit den in Niedrigsteuerländern ansässigen Vertragspartnern den allgemeinen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerumgehung. Gemäß diesen Vorschriften sind die ins Niedrigsteuerland ausgezahlten Lizenzgebühren nicht abzugsfähig. Zudem ist die Vergütung für Waren/Dienstleistungen nur begrenzt (zu 70%) abzugsfähig. Diese Beschränkungen sind unabhängig von den finanziellen Schwellenwerten und einer möglichen Verbundenheit zwischen den Parteien anwendbar.

 
Die Änderung der „Black List“ wird voraussichtlich keine Auswirkungen auf Geschäfte nehmen, die vor der Streichung der entsprechenden Länder von der Liste getätigt wurden. Sollten daher die finanziellen Schwellenwerte überschritten werden, sind diese Geschäfte für die Vorjahre weiterhin als „kontrollierte Geschäfte“ zu betrachten. 

zuletzt aktualisiert am 22. September 2015

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Yuri Nikolaychuk

Tax Consultant (Ukraine)

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