Erfordernis lokaler Vertriebspartner in Indonesien: Aktuelle MoT-Vorgaben

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veröffentlicht am 29. November 2017


Das indonesische Handelsministerium (MoT) hat kürzlich seine Auslegung zur Verordnung Nr. 22/M-DAG/PER/3/2016 von 2016 bezüglich der Rahmenbedingungen zum Warenvertrieb (Ver­ord­nung 22) veröffentlicht, die im März 2016 als Durchführungsverordnung für das im Jahr 2014 in Kraft getretene Handelsgesetz erlassen wurde.
 

 
Die Neuregelungen haben keinen Einfluss auf den Fortbestand der Verordnung Nr. 11/M-DAG/PER/3/2006 zur Registrierung von Handelsvertretern und Vertriebspartnern (Verordnung 11). Demnach sind Handels­gesell­schaften mit Auslandsbeteiligung (Penanaman Modal Asing, PMA) generell verpflichtet, für den Warenverkauf an Endkunden eine lokale Vertriebsgesellschaft als Handelsvertreter oder Zwischenhändler zu bestellen. Sie hat die Vertretungs- oder Vertriebsvereinbarung beim Handelsministerium zu registrieren und eine offizielle Zulassungsbescheinigung (Surat Tanda Pendaftaran, STP) zu beantragen. Die Laufzeit der STP beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Ausstellungsdatum, sofern hierzu keine individuelle vertragliche Regelung vorliegt.

  

Gemäß Verordnung 22 müssen Handelsaktivitäten in Indonesien über indirekte oder direkte Vertriebskanäle erfolgen. Unter indirekten Kanälen sind (i) Händlernetzwerke, (ii) Vertreternetzwerke oder (iii) Franchise-Modelle zu verstehen. Artikel 22 der Verordnung sieht vor, dass Hersteller oder Händler Rohmaterialien und Vorprodukte direkt an lokale Produzenten verkaufen und liefern können, ohne hierfür indonesische Ver­triebs­partner einbeziehen zu müssen. Das MoT hat hierzu nunmehr seine bisherige Auslegung revidiert und dahingehend Stellung genommen, dass ausländische Handelsgesellschaften weiterhin lokale Zwischen­händler benötigen. Während also nach dem Wortlaut der Verordnung 22 Rohmaterialien und Vorprodukte direkt an Produzenten vertrieben werden dürfen, schreibt das MoT PMA-Handelsgesellschaften weiterhin indirekten Handel über lokale Vertriebspartner vor. Etwaige Sanktionen direkter Verkäufe an Produzenten sind bislang jedoch nicht festgelegt worden.

 

Fazit

Angesichts der diffusen Vorgaben des MoT und der unklaren Rechtslage hinsichtlich etwaiger Sanktionen sollten PMA-Handelsgesellschaften bis auf Weiteres einen lokalen Zwischenhändler für den Warenvertrieb in Indonesien einbinden und ihn auffordern, eine STP-Bescheinigung als Nachweis für die Einhaltung der Bestimmungen unter Verordnung 11 zu beantragen.

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Markus Schlüter

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