Neue BGH-Entscheidung zum ermäßigten Steuersatz für das Legen des Wasserhausanschlusses

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​veröffentlicht am 9. Juli 2017

 

Mit Urteil vom 18. April 2012 hat der BGH entschieden, dass der Begriff „Lieferungen von Wasser” im Sinne des Umsatzsteuerrechts so auszulegen ist, dass auch das Legen von Hausanschlüssen darunter fällt.

 

​Damit ist auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent anzuwenden. Die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes setzt dabei weder voraus, dass die Lieferung von Wasser und das Legen des Hausanschlusses von demselben Wasserversorgungsunternehmen erbracht werden, noch ist sie auf das erstmalige Legen eines Hausanschlusses beschränkt. Der ermäßigte Steuersatz findet neben dem Neubau auch auf Arbeiten zu Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen Anwendung.

Nach dem BGH-Urteil vom 18. April 2012 darf nunmehr der Bürger beim Legen eines Wasserhaushaltsanschlusses nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent belastet werden; diese 7 Prozent Umsatzsteuer sind von den Stadtwerken als Umsatzsteuer anzumelden. Dennoch können die Stadtwerke sämtliche mit Vorsteuer belasteten Kosten, die sie für den Bau des Wasseranschlusses aufgewendet haben (Bauunternehmerwerklohn, Material, etc.), auch im umsatzsteuerlichen Sinne geltend machen. Das heißt, dass die auf diesen Herstellungskosten lastende Vorsteuer in voller Höhe gegen die Umsatzsteuerschuld gegengerechnet werden kann bzw. sogar muss.

Rechtlich ist darauf zu achten, dass gegenüber den anschlusspflichtigen Hauseigentümern der richtige Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent abgerechnet werden muss. Werden fälschlicherweise 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so führt dies im Grundsatz dazu, dass der Rechnungsaussteller diese Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt schuldet. Ob eine Korrektur möglich ist, und wenn ja, innerhalb welcher Zeiträume, ist umstritten. Der Hauseigentümer kann jedoch die Zahlung von 19 Prozent Umsatzsteuer verweigern, da die Rechnungsstellung nicht korrekt ist.

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Dr. Reiner Gay

Steuerberater, Rechtsanwalt

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