Neue BGH-Entscheidung zum Wasserkartellrecht – öffentlich-rechtliche Unternehmen müssen Auskunft erteilen

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​veröffentlicht am 8. Februar 2012

 

Gestern wurde die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Frage der Auskunftsverpflichtung öffentlich-rechtlich organisierter Wasserversorger im Rahmen von Kartellverfahren veröffentlicht.

 

​Im Zuge des Verfahrens gegen die Berliner Wasserbetriebe hatte ein Wasserzweckverband gegenüber dem Bundeskartellamt die Auskunft verweigert. Das OLG Düsseldorf hatte dem Zweckverband im Beschwerdeverfahren gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts mit der Begründung Recht gegeben, dass öffentlich-rechtliche Versorger jedenfalls bei satzungsmäßigem Anschluss- und Benutzungszwang keine Unternehmen im Sinne des § 59 Abs. 1 GWB seien (OLG Düsseldorf, B. v. 08.12.2010, VI – 2 Kart 1/10 (V), Wasser Kompass 1/2011). Dem widersprach nun der BGH mit seiner gestern veröffentlichten Entscheidung vom 18.10.2011.

Danach ist ein Wasserversorger, auch wenn die Leistungsbeziehung zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, ein Unternehmen im Sinne des § 59 Abs. 1 GWB. Mit dieser Norm soll sichergestellt werden, dass sich die Kartellbehörden ausreichend Informationen beschaffen können, um ihre gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dazu kommt es vorliegend darauf an, dass die Behörden Aufschluss über die Erlöse und Kosten von Wasserversorgern erhalten, die mit demjenigen Unternehmen, dessen Preisgestaltung untersucht werden soll – hier die Berliner Wasserbetriebe A.ö.R. – vergleichbar sind.

Der BGH hat sich allerdings ausdrücklich nicht dazu geäußert, dass er – wie vom Bundeskartellamt seit längerem behauptet – die Kartellbehörden für zuständig hält, die Angemessenheit der Wassergebühren von Versorgern in den Formen des öffentlichen Rechts zu überprüfen. Diese Frage bleibt weiterhin ungeklärt.

Die Bedeutung der Entscheidung dürfte für öffentlich-rechtliche Unternehmen trotzdem hoch sein. Es ist zu erwarten, dass die Kartellbehörden nunmehr verstärkt Daten von Versorgern des öffentlichen Rechts abfragen werden. Um zu vermeiden, dass rechtlich nicht geforderte Informationen weitergegeben werden und ggf. künftige Widersprüche entstehen, bedarf die Erteilung von Auskünften einer intensiven Vorbereitung. Die Teilnahme an Benchmarking-Projekten hilft dabei, strukturierte und aufeinander abgestimmte Daten bei überschaubarem Aufwand zusammenzustellen.

Greifen Sie auf die Erfahrungen von Rödl & Partner in der Wasserwirtschaft zurück und sprechen Sie uns an.

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