Elektronische Wasserzähler mit Funkmodul – Das Widerspruchsrecht nach der Bayerischen Gemeindeordnung in der Praxis, Teil 1

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veröffentlicht am 4. Februar 2019

 

In Art. 24 Abs. 4 der Bayerischen Gemeindeordnung ist für Gemeinden das Recht geregelt, elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul in den Haushalten einzusetzen und zu betreiben. Dem Betrieb eines Wasserzählers mit Funkmodul können die Betroffenen widersprechen. Der Umgang mit dem neuen Widerspruchsrecht wirft aus Perspektive der kommunale Wasserversorger zahlreiche Fragen auf.

 

A. Einführung

Mit Inkrafttreten des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) zum 1. Juni 20181 wurde Art. 24 der Bayerischen Gemeindeordnung geändert und um ein Widerspruchsrecht des Eigentümers und des Gebührenschuldners gegen den Betrieb eines Wasserzählers mit Funkmodul ergänzt. In gemeindlichen Satzungen kann für Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmt werden, dass die Gemeinde berechtigt ist, elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul einzusetzen und zu betreiben. Soweit dies geregelt ist und ein Wasserzähler mit Funkmodul in dem Haushalt des Betroffenen eingesetzt werden soll, hat die Gemeinde den Gebührenschuldner und den Eigentümer des Objekts spätestens drei Wochen vor Einsatz über das ihm zustehende Widerspruchsrecht zu informieren. Die Information über das Widerspruchsrecht muss gesondert und verständlich erfolgen. Der Gebührenschuldner und der Eigentümer haben jeweils das Recht, zwei Wochen nach Zugang des Hinweises ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Diese Regelung zum Einsatz elektronischer Wasserzähler mit Funkmodul wurde geschaffen, um Rechtsunsicherheiten in der kommunalen Praxis auszuräumen2. Ob sie tatsächlich geeignet ist, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, wird sich in der Praxis zeigen.

 

B.  Das Widerspruchsrecht in der Praxis – Teil 1

Was sich auf den ersten Blick einfach liest, führt regelmäßig zu vielen Fragen. Es stellt sich beispielsweise die Frage, was zu veranlassen ist, wenn es zu einem Wechsel der Betroffenen kommt.

 

I. Differenzierung zwischen den möglichen Fallgruppen

Für die Beantwortung der Frage ist zwischen dem Fall des „Wechsels der Betroffenen mit (Neu-) Installation eines elektronischen Wasserzählers mit Funkmodul” und dem Fall eines „Wechsels der Betroffenen unter Beibehaltung eines elektronischen Wasserzählers mit betriebenen Funkmodul” zu differenzieren.

 

II. Wechsel der Betroffenen und (Neu-)Installation des elektronischen Wasserzählers mit Funkmodul

Im Fall des (Neu-)Einsatzes bei einem gleichzeitigen Wechsel der Betroffenen wird das Widerspruchsrecht tatbestandlich neu begründet. Der Wortlaut der Regelung sieht vor, dass sowohl der Gebührenschuldner als auch der Eigentümer im Falle der Installation eines elektronischen Wasserzählers mit Funkmodul zu informieren sind. Demgemäß sind die Betroffenen über ihre Rechte bei (Neu-)Installation zu informieren.

 

III. Wechsel der Betroffenen unter Beibehaltung des elektronischen Wasserzählers mit betriebenem Funkmodul

Weniger eindeutig fällt die Begründung für den Fall aus, wenn der schon installierte elektronische Wasserzähler mit betriebenen Funkmodul beibehalten wird, aber ein Wechsel der Betroffenen eintritt. Betroffene sind sowohl der Gebührenschuldner als auch der Eigentümer. Der Eigentümer ist der Inhaber des betroffenen Objekts. Der Gebührenschuldner muss in der gemeindlichen Satzung beschrieben werden. In der Regel sind dies die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglichen Berechtigten. Es können aber auch Betriebsinhaber, Mieter und Pächter als Gebührenschuldner bestimmt werden.


Es entspräche dem Schutzzweck des Widerspruchrechts, den Betroffenen zumindest dann über ein Widerspruchsrecht in Bezug auf den bereits installierten Wasserzähler aufzuklären, wenn das Verbrauchsverhalten des Betroffenen (neu) aufgezeichnet wird. Der Betrieb von elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul begründet aufgrund der Datenerhebung und -übermittlung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung3


Hingegen sind nach dem Wortlaut der Norm Eigentümer und Gebührenschuldner nur bei Einbau des elektronischen Wasserzählers Berechtigte des Widerspruchsrechts. Die Protokolle zum Gesetzgebungsverfahren geben Aufschluss darüber, dass es einen Änderungsantrag4 gab, wonach das Widerspruchsrecht um den Satz „Wechselt die Person des Berechtigten, so steht auch dem neuen Berechtigten dieses Widerspruchsrecht zu.” ergänzt werden sollte. Dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt. Ein Argument gegen den Änderungsantrag war, dass bei einem Wechsel des Betroffenen sich dessen Rechte „aus der EU-Datenschutznorm selbst ergeben”.5 Dieser Argumentation folgend, muss der nach einem Wechsel neu Betroffene wohl nicht über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt werden.


Im 2. Teil zu dieser Reihe wird die Möglichkeit des kommunalen Wasserversorgers untersucht, die durch die Ausübung des Widerspruchsrechts entstehenden (Mehr-)Kosten auf diejenigen umzulegen, die von ihrem Widerspruchrecht Gebrauch gemacht haben.

 

 

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1VBl S. 230. 
2LT-Drs. 17/19628, 3.
3 LT-Drs. 17/19628, 3.
4LT-Drs. 17/21241. 
5Protokollauszug, 131. Plenum vom 26.4.2018 zur LT-Drs. 17/19628, S. 3.

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Freya Weber, geb. Schwering

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht, Europajuristin (Univ. Würzburg)

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