Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigt Ermessen bei der Höhe der angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 30. August 2019

 

​Bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung stellt sich die Frage nach dem angemessenen Zinssatz zur Verzinsung des Anlagekapitals. Jetzt hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (24.06.2019 – 20 ZB 18.1884) zur Thematik der angemessenen Verzinsung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG geäußert.

 

Im angesprochenen Fall wendete sich der Kläger gegen die Heranziehung zu Benutzungsgebühren für die Nutzung der Versorgungsanlage. Der Kläger machte geltend, dass gem. Art 8 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) bei der Gebührenbemessung Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden können, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Die Gemeinde orientierte sich beim Zinssatz zur Verzinsung des Anlagekapitals am Durchschnittszins der letzten dreißig Jahre.

 

Die Regelung zum Gebührenbemessungszeitraum nach Art. 8 Abs. 6 KAG regelt allerdings nicht die Frage des im Rahmen der angemessenen Verzinsung heranzuziehenden Zinsbemessungszeitraums. Sondern sie erstreckt sich nur darauf, für welchen Zeitraum die Gebühren kalkuliert werden bzw. die Kosten im Rahmen der Gebührenbemessung längstens angesetzt werden müssen. Daher kann ihm direkt keine Aussage entnommen werden, wie die angemessene Verzinsung nach Art. 8 Abs. 2 KAG zu kalkulieren ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt weiter aus, dass der Gemeinde bei der Entscheidung zur angemessenen Verzinsung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Insbesondere sei es auch möglich, einen auf längere Frist beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich entsprechend an langfristigen Prognosen orientiert. Damit bestätigt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. August 2018 (Au 6 K 17.441).

 

Stehen auch Sie vor der Frage nach der Höhe einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals im Rahmen der Gebührenkalkulation? Dann profitieren Sie von unseren Erfahrungen aus unserer Beratungspraxis bei Gebührenkalkulationen und zur Beurteilung, welche Spannbreite an kalkulatorischen Zinssätzen bei Gebührenkalkulationen sachgerecht ist.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Florian Moritz

Diplom-Kaufmann

Partner

+49 911 9193 3623

Anfrage senden

Contact Person Picture

Tilman Reinhardt

B.A. Betriebswirtschaft

Senior Associate

+49 911 9193 3626

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu