Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen – COVID 19 und die Liquidität von Wasserversorgungsunternehmen

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​​veröffentlicht am 31. März 2020
von Alexander Faulhaber

 

Morgen wird es in Kraft treten, das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht. Ein Gesetz, das in Rekordzeit entstand und beschlossen wurde und gleich in mehrere Rechtsbereiche fundamental eingreift. Wasserversorgungsunternehmen wird dabei in besonderem Maße eine Veränderung bei Dauerschuldverhältnissen, zu denen auch die Versorgung mit Wasser zählt, betreffen und auch nach einem hoffentlich baldigen Abklingen der Pandemie noch Auswirkungen auf Liquidität und Erfolg der Versorgungsunternehmen haben. Wie stark diese Auswirkungen im Einzelfall sind, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen. Unabhängig davon gilt jedoch: Wasserversorgungsunternehmen sollten sich organisatorisch besser heute als morgen auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen.

 

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie wird Wasserversorgungsunternehmen wohl noch länger beschäftigen. Dies gilt in besonderem Maße im Hinblick auf Artikel 5 des Gesetzes, der eine Änderung von Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. : S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I. S. 541) [BGBEG], vorsieht.

 

So wird ab dem 1. April 2020 ein Moratorium zu vertragsrechtlichen Regelungen mit Verbrauchern und Kleinstunternehmen (nachfolgend auch Kunden) gelten, das ein einseitiges Leistungsverweigerungsrecht begründet. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kunden damit die Zahlung offener Abschläge oder Rechnungen aus der Wasserversorgung verweigern, ohne dass dies Konsequenzen seitens des Wasserversorgungsunternehmens nach sich zieht. Das Moratorium soll dabei vorerst bis zum 30. Juni 2020 gelten, könnte aber – ohne Einschaltung von Bundestag oder Bundesrat – auch darüber hinaus verlängert werden. Es findet dann Anwendung, wenn die betroffenen Verträge mit dem Kunden vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Voraussetzung der Leistungs- und damit Zahlungsverweigerung ist, dass diese infolge der Ausbreitung der aktuellen COVID-19-Pandemie notwendig wird, weil die Leistung bzw. Zahlung ohne Gefährdung eines „angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner [des Verbrauchers] unterhaltsberechtigten Angehörigen” [Art. 240 BGBEG, § 1 Abs. 1] nicht möglich ist (äquivalent im Falle von Kleinstunternehmen, solange diese die Zahlung nicht oder nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs leisten können).

 

Eine Konkretisierung, welche Maßstäbe der Gesetzgeber bei der Prüfung der „Angemessenheit” des Lebensunterhalts anlegt und wie konkret die Leistungsverweigerung zu begründen und belegen ist, bleibt im Gesetz leider ebenso offen, wie die zugehörige Gesetzesbegründung hierzu allenfalls vage Aussagen trifft. Mögliche Implikationen des Gesetzes für Wasserversorgungsunternehmen sind indes offensichtlich und zahlreich. Mögliche Auswirkungen und Maßnahmen, die jedes Wasserversorgungsunternehmen ab dem 1. April 2020 forciert hinterfragen sollte, können sein:

 

  • Vertrieb und Kommunikation auf Rechte und Pflichten des Gesetzes vorbereiten (Mitarbeiter, Kunden, Kommune/Anteilseigner),
  • (Pro-)Aktives Liquiditätsmanagement zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen aus der laufenden Geschäftstätigkeit etablieren,
  • Forderungsmanagement an die aktuelle Situation anpassen,
  • Investitions- und Maßnahmenplanung mindestens für das Jahr 2020 hinterfragen und ggfs. anpassen.

 

Sollten Sie hierzu weitergehende Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Bleiben Sie bis dahin gesund!

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