Auswirkungen der befristeten Umsatzsteuersenkung auf die Wasserwirtschaft

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​veröffentlicht am 26. Juni 2020

 

Eine Maßnahme im Konjunkturpaket ist die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent, befristet auf den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23.6.2020 einen aktualisierten Entwurf eines Anwendungsschreibens veröffentlicht, der auch Regelungen zu den umsatzsteuerlichen Besonderheiten bei den Lieferungen von Wasser an Haushaltskunden enthält.

Die Umsatzsteuer entsteht – bei der üblichen Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten – mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung der Lieferung oder Teillieferung. Lieferungen von Wasser und Abwasser (soweit nicht hoheitlich organisiert) sind grundsätzlich mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Die vereinnahmten (unterjährigen) Abschläge stellen dabei keine Teillieferungen dar, lediglich die Steuer auf die Abschlagszahlungen entsteht analog den Vorschriften über vereinnahmte Entgelte vorläufig bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung. Das bedeutet, dass es für die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes einzig darauf ankommt, in welchem Voranmeldungszeitraum der gesamte Lieferzeitraum durch Ablesung endet.

Sofern die Ablesezeiträume zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 enden, können grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1.7.2020 geltenden reduzierten Umsatzsteuersatz von 5 Prozent unterworfen werden. Sofern die Ablesezeiträume nach dem 31.12.2020 enden, unterliegen grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums der Umsatzsteuer von 7 Prozent. Hier sieht der Entwurf des BMF-Schreibens allerdings die Möglichkeit vor, dass umsatzsteuerrechtlich keine Bedenken bei Ablesezeiträumen, die regulär nach dem 31.12.2020 enden, bestehen, die Ergebnisse der Ablesezeiträume im Verhältnis der Tage vor (5 Prozent USt.) und nach dem Stichtag (7 Prozent USt.) aufzuteilen.

Mit der Aktualisierung wurden u.a. Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abschlagszahlungen bei Wasserlieferungen ergänzt. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die Abschläge – entsprechend den bisherigen Abschlagsmitteilungen – weiterhin mit 7 Prozent Umsatzsteuer vereinnahmt werden und diese Umsatzsteuer (7 Prozent) an das Finanzamt abgeführt wird. Die in Abhängigkeit vom Ablesezeitpunkt gegebenenfalls erforderliche Korrektur der Umsatzsteuer auf 5 Prozent ist folglich mit der Endabrechnung vorzunehmen.

Das BMF hat damit unsere fachliche Einschätzung zu der Thematik und die daraus resultierende Handlungsempfehlung erneut „bestätigt”. 

 

 

 

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