Änderungen im KAG Baden-Württemberg – Beim Löschwasser auf den Spuren von Rheinland-Pfalz und NRW

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 29. Januar 2021


Im Dezember 2020 traten mehrere Änderungen im Kommunalabgabengesetz (KAG) des Landes Baden-Württemberg in Kraft, die für Kommunen und kommunale Unternehmen als Ver- und Entsorgungsträger relevant sind.

Das KAG ist aufgrund von Änderungen von Bestimmungen, auf die das KAG verweist sowie aufgrund der Rechtsprechung angepasst worden. Folgende Änderungen sind besonders bedeutsam:

 

Möglichkeit einer verpflichtenden elektronischen Datenübermittlung

Bereits nach geltendem Recht (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 87 a AO) ist die elektronische Kommunikation zwischen Abgabenberechtigten und Abgabenschuldner zugelassen. So ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

 

Der neue Satz 3 in Absatz 1 ermöglicht darüber hinaus in der Abgabensatzung Regelungen über die elektronische Datenübermittlung zu treffen. Dabei kann eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung vorgesehen werden. 

 

Anpassung der Verfahrensvorschriften an die DSGVO

Der neue § 3a KAG regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten und passt das KAG an die DSGVO an. Somit soll ein möglichst einheitliches Datenschutzrecht für die Verfahren im Bereich der Kommunalabgaben und der Realsteuern geschaffen werden.


Darüber hinaus wurde eine Rechtsgrundlage für die Erstellung von Luftbildern zur Ermittlung der versiegelten Flächen als Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 17 Absatz 4 – neu –) geschaffen, um Zweifeln des Landesbeauftragten für den Datenschutz an der Zulässigkeit des Erwerbs von Orthophotos beim LGL entgegenzuwirken.


Möglichkeit der Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen bei Verwaltungsgebühren

In § 11 Absatz 2 KAG wird nunmehr ermöglicht, kalkulatorische Zinsen in die Kalkulation von Verwaltungsgebühren aufzunehmen. 

 

Klarstellung, dass die Kosten der Löschwasservorhaltung in die Wassergebühren einkalkuliert werden können

Lange bevor Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ihre Wassergesetze änderten und die leitungsgebundene Löschwasservorhaltung der Wasserversorgung als Annexaufgabe zuordneten, wurde im Wassergesetz Baden-Württemberg bereits vorgesehen, dass „Wasser […] mit ausreichendem Druck zur Verfügung stehen [muss], um im Bedarfsfall die Löschwasserversorgung in Siedlungsgebieten zu gewährleisten.” (§ 44 Abs. 3 S. 3 WG) (wir berichteten). 

7 Jahre später ist nun auch in Baden-Württemberg das entsprechende „Gegenstück” zur Kostentragung in das KAG aufgenommen worden, wie es die Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen unmittelbar mit der Änderung des jeweiligen Landeswassergesetzes vollzogen haben. Mit den Änderungen von § 17 Abs. 5 und § 30 Abs. 1 wird nun klargestellt, dass die Kosten für die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser in die Wassergebühr und den Anschlussbeitrag einkalkuliert werden können. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören die Kosten für Anlagen, die eine ausreichende Löschwasserversorgung in der Gemeinde gewährleisten, nicht aber die Kosten für die einzelnen Löschwasserentnahmen.

Für weitere Fragen kommen Sie gern auf uns zu. Wir unterstützen Sie gern! 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Florian Moritz

Diplom-Kaufmann

Partner

+49 911 9193 3623

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

​​​​​​​​Wasserwirtschaft
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu