Bestehende Wasserlieferungsverträge jetzt prüfen!

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veröffentlicht am 30. September 2022

 

Regelmäßig werden zwischen Wasserversorgern Wasserlieferungsverträge abgeschlossen. Ausschlaggebend hierfür kann zum einen die gegenseitige Absicherung der Trinkwasserversorgung in Notfällen sein oder zum anderen der reguläre Bezug von Wasser, sofern das eigene Wasserdargebot nicht ausreicht. Dabei bildet ein Wasserlieferungsvertrag die rechtliche Grundlage für die Verpflichtung zur Lieferung von Wasser gegen Zahlung eines Geldbetrags.

 

Für die Vertragsparteien bestehen hier diverse Möglichkeiten zukünftige Preisentwicklungen in den vertraglich geregelten Entgelten zu berücksichtigen. So sind in bestehenden Wasserlieferungsverträgen häufig Preisanpassungsklauseln vereinbart. Sie lauten beispielsweise: „Der Wasserpreis in Höhe von 1,50 €/m³ gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren. Ab dem 1. Januar des 4. Jahres wird der vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Preisindex für Lebenshaltung aller privaten Haushalte für eine Wasserpreiserhöhung zugrunde gelegt.” Aber auch Preisgleitklauseln, die sich an der Kostenstruktur und somit an mehreren Indizes orientieren, wie an der Energiepreisentwicklung und den Tiefbaupreisen, sind gängig.

 

Die aktuellen Kostenentwicklungen treffen sowohl Lieferanten als auch Abnehmer von Fremdwasser gleichermaßen. Allerdings müssen insbesondere Abnehmer von Fremdwasser bei entsprechenden Preisgleitklausen mit signifikanten Abweichungen von ihren bisherigen Kostenplanungen rechnen. Betrachtet man die aktuelle Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI), so wirkt sich diese, bei entsprechender Preisgleitklausel, deutlich auf den im Wasserlieferungsvertrag vereinbarten Fremdbezugspreis aus. So lag im August 2022 die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des VPI zum Vorjahresmonat – bei plus 7,9 Prozent.1 Deutlicher fallen die Steigerungen dann aus, wenn die Preise auch an die Energiepreisentwicklung gekoppelt sind. Beispielswiese verzeichnete der Strompreisindex im Juli 2022 einen Anstieg um 21,2 Prozent gegenüber dem Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahr liegt der Index sogar mehr als doppelt so hoch (plus 105 Prozent).2 Und eine Entspannung der Lage ist aktuell nicht absehbar.

 

Jeder Trinkwasserversorger – unabhängig davon, ob als Lieferant oder Bezieher von Fremdwasser – ist daher gut beraten, bestehende Wasserlieferungsverträge zeitnah zu prüfen. Auch als Lieferant für Weiterverteiler sollten Sie den bestehenden Wasserlieferungsvertrag kritisch beleuchten. Möglicherweise sind Anpassungen notwendig, um das bestehende Vertragsverhältnis langfristig zu sichern und die damit verbundenen Einnahmen auch zukünftig zu gewährleisten.

 

Als Bezieher von Fremdwasser hinterfragen Sie, wie sich das im Wasserlieferungsvertrag vereinbarte Entgelt unter Berücksichtigung der aktuellen Preisentwicklungen zukünftig darstellen wird. Prüfen Sie die Möglichkeiten zur Änderung des bestehenden Wasserlieferungsvertrags. Und vor allem aktualisieren Sie zeitnah Ihre bestehende Entgeltkalkulation unter Berücksichtigung der neuen Kostensituation, auch außerhalb Ihres regulären Kalkulationszeitraums. Denn egal, ob zunächst mittelbar als Lieferant für einen Weiterverteiler oder unmittelbar als Endkundenversorger, die signifikanten Kostenentwicklungen der Abnahmepreise werden sich auch deutlich in den Wasserentgelten der Endverbraucher widerspiegeln.

 


 


 

1 Statistische Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 383 vom 13. September 2022; zuletzt abgerufen unter https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/09/PD22_383_611.html am 19.09.2022.

2 vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.: Energiepreisindex erreicht erneut neues Rekordniveau; zuletzt abgerufen unter: https://www.vbw-bayern.de/vbw/Themen-und-Services/Energie-Klima/Energie/vbw-Energiepreisindex.jsp am 28.09.2022.

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Tanja Martin

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