Wer muss eine Einkommensteuererklärung in Südafrika abgeben?

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Von Dominik Skalet
 
Das südafrikanische Finanzamt legt einmal im Jahr (jeweils gegen Ende Juni) in der „Government Gazette” (Bundesgesetzblatt) fest, welche Personen in Südafrika dazu verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dabei werden die unten beschriebenen Freibeträge bzw. -grenzen von Jahr zu Jahr angepasst (und i.d.R. erhöht).
 
Der folgende Artikel bezieht sich dabei nur auf natürliche Personen. Zudem müssen die Begriffe „Steuerinländer” und „Steuerausländer” voneinander abgegrenzt werden: Als „Steuerinländer” wird eine Person bezeichnet, die in Südafrika steuerlich ansässig, also unbeschränkt steuerpflichtig, ist. Analog ist der „Steuerausländer” in Südafrika steuerlich nicht ansässig, also nur beschränkt steuerpflichtig. Die meisten in Südafrika tätigen Arbeitnehmer aus Deutschland können wohl als Steuerausländer qualifizert werden, selbst wenn diese schon mehrere Jahre vor Ort in Südafrika tätig sind. Zu beachten ist, dass die steuerliche Ansässigkeit vorab unbedingt sorgfältig geprüft werden sollte und einzelfallabhängig ist. 
 
Gemäß der „Government Gazette” vom 25. Juni 2014 müssen die folgenden natürlichen Personen eine südafrikanische Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 (Achtung: die Veranlagung umfasst den Zeitraum 1. März 2013 bis 28. Februar 2014) abgeben:
 

1. Alle natürlichen Personen,  
a.
die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (dies gilt nicht für Arbeitnehmer)​
b.
​die eine Kostenzulage/-vorleistung oder Spesen vom Arbeitgeber beziehen (z.B. für Transportkosten,  Unterkunft oder Verpflegung; nur sofern nicht von der Steuer befreit)
c.
die einen Kapitalgewinn bzw. -verlust(!) in Höhe von mind. 30.000 Rand haben
d.
deren Einkommen (Hinweis: dies beinhaltet auch das steuerfreie Einkommen!) den jeweiligen Grundfreibetrag übersteigt. Dieser beträgt:
  • für Personen bis 65 Jahre 67.111 Rand
  • für Personen zwischen 65 und 75 Jahre 104.611 Rand
  • für Personen ab 75 Jahre 117.111 Rand
e.
Ausgenommen hiervon sind die folgenden Fälle, sofern diese (einzeln oder zusammen) die gesamten Einkünfte darstellen:
  • Arbeitnehmer, die im Steuerjahr nicht mehr als 250.000 Rand von einem Arbeitgeber erzielt und zusätzlich keine Zulage erhalten haben und bei denen die Lohnsteuer entrichtet wurde;
  • Zinseinkünfte in Südafrika von weniger als 23.800 Rand für Personen bis 65 Jahre bzw. 34.500 Rand für Personen ab 65 Jahre;
  • Dividenden von einer südafrikanischen Gesellschaft, sofern der Empfänger ein Steuerausländer ist.
f.
die eine Aufforderung durch das Finanzamt erhalten haben (unabhängig von der Höhe des Einkommens)
 
2.
Steuerinländer,
a.
die ausländische Finanzmittel bzw. Vermögenswerte, die den Wert von 100.000 Rand übersteigen, besitzen​
b.
​die ausländische Finanzmittel bzw. Vermögenswerte veräußern (Die Veräußerung unterliegt generell der Einkommensteuer in Südafrika)
c.
die Gesellschafter einer sog. Durchgriffsgesellschaft im Ausland („Controlled Foreign Company”) sind
 
3. Steuerausländer,
a.
die Zinseinkünfte in Südafrika haben, sofern der Zinsempfänger an mehr als 183 Tagen in einem beliebigen 12 Monatszeitraum in Südafrika anwesend war bzw. eine Betriebsstätte in Südafrika unterhält
 
Bei Nichtabgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen Säumniszuschlag und Strafzinsen festsetzen, eine Schätzung anordnen oder strafrechtliche Maßnahmen in die Wege leiten. 
 
Selbst Personen, die in Südafrika ein steuerfreies Arbeitseinkommen beziehen (z.B. bestimmte Diplomaten, Auslandslehrer, UN-Mitarbeiter oder Fachkräfte in der Entwicklungszusammenarbeit), sind gemäß den oben ausgeführten Vorschriften zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Südafrika verpflichtet sind (siehe insbesondere Punkt 1.d.). Daher raten wir dem betroffenen Personenkreis zur Steueranmeldung sowie zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung. Zudem verlangt das deutsche Finanzamt oftmals einen Nachweis der Steuerführung in Südafrika (etwa für die „Bescheinigung außerhalb EU/EWR”) oder der Zahlung der Einkommensteuer in Südafrika (z.B. § 50d Abs. 8 EStG oder die Rückfallkauseln/„subject-to-tax”-Klauseln im Doppelbesteuerungsabkommen). Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich!
 
zuletzt aktualisiert am 16.06.2015

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Klaus Bornebusch

Chartered Accountant (Südafrika), Auditor (Südafrika), Tax Consultant (Südafrika), Assessor (Südafrika)

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