Dumpingzölle gegen China: Unternehmen drohen bei Umgehung empfindliche Strafen

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»    Zollbehörden überprüfen Betrugsfälle
»    Zoll-Expertin Isabel Ludwig: „Importeure haften für falsch deklarierte Produkte“

Nürnberg, 06.12.2013: Ab heute gelten für Solarprodukte (Module, Zellen und Wafer) ausgewählter chinesischer Hersteller Strafzölle. Durchschnittlich liegt der Strafzoll bei 47,7 Prozent. Dies hat die Europäische Kommission am 02.12.2013 beschlossen und damit die bereits bestehenden Regelungen auf zwei Jahre verlängert. Ziel ist es, staatlich subventionierte Dumpingpreise zu kontern und die Abwärtsspirale der Preise von Solarpaneelen in Europa zu stoppen. Für deutsche Unternehmen, die Solarprodukte aus China importieren, bedeutet dies höchste Wachsamkeit. Denn werden falsch deklarierte Produkte bezogen und kein Dumping-Zoll bezahlt, drohen hohe Nachzahlungen.

„Unternehmen müssen bei Import von Solarprodukten genau darauf achten, ob ihr Lieferant von der Vereinbarung erfasst ist. Werden die Antidumping-Zölle nicht bezahlt, können diese bis zu drei Jahre rückwirkend eingefordert werden”, warnt die Zoll-Expertin Isabel Ludwig von Rödl & Partner in Stuttgart. „Besonders gefährlich sind chinesische Produkte mit gefälschten Herkunftsangaben. Die Zollbehörden gehen diesem Betrug systematisch nach. Die Zeche für falsch deklarierte Produkte zahlen die Importeure. Kann dem Unternehmen nachgewiesen werden, am Betrug beteiligt zu sein, droht ein Steuerstrafverfahren und in der Konsequenz Bußgelder, in schweren Fällen Gefängnis.”

Zwar hat die Europäische Kommission mit einer Gruppe von über 90 kooperierenden chinesischen Solarmodul-Produzenten im August 2013 eine Einigung erzielt: Solarprodukte dieser Hersteller sind von den Straf-Zöllen befreit. Chinesische Exporteure, die von den Strafzöllen betroffen sind, könnten aber versuchen, in asiatischen Nachbarländern die Produkte umzudeklarieren. „Der Zoll hat in der Vergangenheit immer wieder Fälle von falsch deklarierter Importware festgestellt“, erklärt Ludwig. „Deutsche Unternehmen sollten sich davor schützen, ins Visier der Zollbehörden zu geraten.”

Grundsätzlich werden Antidumping-Zölle von der Europäischen Kommission auf gedumpte oder unzulässigerweise subventionierte Produkte erhoben. Dieser Zoll wird zusätzlich zum Regelzollsatz festgelegt und nennt sich Antidumping-Zoll bzw. Ausgleichs-Zoll. Dadurch soll der ungerechtfertigte Preisvorteil der gedumpten Waren im Vergleich zu Waren des Marktes der Gemeinschaft ausgeglichen werden. Unternehmen müssen beim Import prüfen, ob für ihren Lieferanten Antidumping-Zoll bezahlt werden muss. Für die Befreiung von den Antidumping-Zöllen müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, wie beispielweise ein Mindesteinfuhrpreis und Formvorgaben bzgl. der Rechnung.

Die Europäische Kommission wird den Markt in den nächsten Jahren genauestens beobachten: Steigen beispielweise die Einfuhren von Solarprodukten aus asiatischen Ländern wie Indonesien, Malaysia oder Singapur unverhältnismäßig stark an, wird die Kommission eine Untersuchung einleiten und dabei auch vor Ort den Ursprung der Ware unter die Lupe nehmen. Zuständig ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, kurz „OLAF“. Die Fahnder untersuchen Fälle von Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts. Sie kooperieren eng mit den zuständigen Behörden in den vermeintlichen Ursprungsländern.

Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, können Zölle und somit auch Antidumping-Zölle bis zu drei Jahre rückwirkend nacherhoben werden. Die Einfuhr falsch deklarierter Solarprodukte kann somit nach Jahren noch sehr teuer werden. Führt ein deutsches Unternehmen beispielsweise Solarmodule aus Malaysia im Wert von 5 Mio. Euro ein, fallen beim Import keinerlei Zölle an. Die Module können auf Grundlage dieser Kalkulation günstig weiterverkauft werden. Stellt die OLAF fest, dass die eingeführten Panels ihren Ursprung in China haben, erhebt die deutsche Zollverwaltung die umgangenen Antidumping-Zölle in Höhe von über 65 Prozent beim deutschen Importeur nach. Dies geschieht unabhängig davon, ob das Unternehmen von den falschen Ursprungsangaben wusste. Bei einem Einfuhrwert von 5 Mio. Euro fallen 3,3 Mio. Euro Zollgebühren an. Ein Verlustgeschäft, meist ist die Ware längst verkauft.

„Importeure von Solar-Produkten sollten ihre Lieferbeziehungen sehr genau analysieren, den Ursprung ihrer Produkte feststellen und gegebenenfalls nachweisen können”, betont Ludwig. „Das Risiko der Nacherhebungen von Zöllen trägt immer der Importeur. Er haftet für die falsche Etikettierung im Ursprungsland, selbst wenn er nichts davon wusste.”

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Dr. Alexander Kutsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

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