Der Verkauf des gesamten Gesellschaftsvermögens – Beschlusserfordernis bei Immobilientransaktionen

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veröffentlicht am 17. Januar 2019

 

 

§ 179a AktG verlangt einen Beschluss der Aktionäre bei Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens. Eine solche Veräußerung des gesamten Vermögens kann auch in der Veräußerung der Immobilie der Gesellschaft liegen, wenn die Immobilie das wesentliche Gesellschaftsvermögen darstellt. Der Veräußernde hat das zu beachten und einen Beschluss der Hauptversammlung bzw. Gesellschafter einzuholen und ihnen den endgültigen Kaufvertrag vorzulegen, bevor die Immobilie erfolgreich veräußert werden kann. Erfolgt das nicht, so ist der Kaufvertrag unwirksam und die Transaktion womöglich rückabzuwickeln. Dieser Umstand wird der Transaktionspraxis zunehmend bewusster und es fragt sich, in welchen Fällen genau § 179a AktG Anwendung findet.

 

Lesen Sie in dem erläuternden Artikel auf ZfIR online, inwieweit § 179a AktG (analoge) Anwendung findet bei den verschiedenen Gesellschaftsformen und wie es sich auf die Transaktion auswirkt. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm wird erörtert, ob und inwieweit bei welchen Gesellschaftsformen ein solches Beschlusserfordernis verlangt werden kann. Teleologische Reduktionen bei „besonderen" Gesellschaftsformen bzw. -zwecken werden ebenso erarbeitet wie teleologische Erweiterungen. Am Praxisbeispiel Immobilientransaktion einer Projektgesellschaft werden die Wirkungen des § 179a AktG besonders verdeutlicht. Dem Leser wird aufgezeigt, wie die derzeitige Rechtlage ist und bei welchen Gesellschaften ein solches Beschlusserfordernis beachtet werden muss.

    

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Harald Reitze, LL.M.

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