Elektronische Wasserzähler mit Funkmodul – Das Widerspruchsrecht in der Praxis, Teil 2

PrintMailRate-it

Teil 1 finden Sie hier

veröffentlicht am 22. Februar 2019 

 

In der Bayerischen Gemeindeordnung ist für Gemeinden das Recht geregelt, elektronische Wasserzähler mit Funkmodul in den Haushalten einzusetzen und zu betreiben. Dem Betrieb mit Funkmodul können die Betroffenen widersprechen. Über ihr Widerspruchsrecht sind sie rechtzeitig und in transparenter Form zu unterrichten. In der kommunalen Praxis wirft der Umgang mit dem Widerspruchsrecht zahlreiche Fragen auf.

 

A.  Einführung

Mit Inkrafttreten des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) zum 1. Juni 2018 wurde Art. 24 der Bayerische Gemeindeordnung geändert und um ein Widerspruchsrecht des Eigentümers und des Gebührenschuldners gegen den Betrieb eines Wasserzählers mit Funkmodul ergänzt. Diese Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung für den Einsatz elektronischer Wasserzähler wurde geschaffen, um Rechtsunsicherheiten in der kommunalen Praxis auszuräumen. Ob die Regelung tatsächlich geeignet ist, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, wird sich in der Praxis zeigen.

 

B. Das Widerspruchsrecht in der Praxis – Teil 2

Es stellt sich bspw. die Frage, wie das Widerspruchsrecht gebührenrechtlich zu behandeln ist.

 

I. Das ausgeübte Widerspruchsrecht der Betroffenen

Soweit der Einsatz von Wasserzählern mit Funkmodul in der gemeindlichen Satzung geregelt ist und durchgesetzt werden soll, hat die Gemeinde den Gebührenschuldner und den Eigentümer des Objekts spätestens drei Wochen vor Einsatz über sein Widerspruchsrecht zu informieren. Der Gebührenschuldner und der Eigentümer haben das Recht, dem Einbau des Funkwasserzählers bis zwei Wochen nach Zugang des Hinweises ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Übt einer der Berechtigten sein Widerspruchsrecht aus, darf ein elektronischer Wasserzähler nicht unter Verwendung der Funkfunktion betrieben werden. Im Gesetzgebungsverfahren war es den Vertretern des Landtages wichtig, sowohl dem Gebührenschuldner als auch dem Eigentümer ein Widerspruchsrecht zuzubilligen.


In der Praxis stellt sich die Frage, wie mit einem ausgeübten Widerspruch umzugehen ist. Das Funkmodul des elektronischen Wasserzählers ist nach dem Wortlaut der Regelung abzuschalten. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden Betroffenen widerspricht. In der Konsequenz muss der Wasserstand wieder manuell – mittels Selbstablese oder durch einen Ableser des Wasserversorgers – ermittelt werden. Konsequenterweise ist zu problematisieren, wer die Kosten des Widerspruchs trägt.

 

II. Kostentragung durch den Betroffenen

In Betracht könnte kommen, die Kosten über einen Gebührentatbestand in der Satzung auf denjenigen umzulegen, der dem Betrieb des elektronischen Wasserzählers mit Funkmodul widerspricht. Hiergegen könnte sprechen, dass so eine Ausübung des Widerspruchsrechtes faktisch behindert wird, da der Betroffene womöglich die Kostenfolge verhindern will und aus diesem Grund keinen Gebrauch von seinem Widerspruchsrecht machen wird.


Andererseits sind Gemeinden gemäß Art. 8 KAG berechtigt, für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren zu erheben. Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken (Kostendeckungsprinzip). Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken. Dabei steht der Gemeinde ein gewisser Einschätzungsspielraum zu. Die Gebühren sind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung oder das kommunale Eigentum benutzen; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange das rechtfertigen. Es muss also für die Bemessung der Kosten nach dem Umfang der Benutzung differenziert werden (Äquivalenzprinzip).


Einem Wasserversorgungsunternehmen entstehen für die Ablesung von Wasserzählern und die Abrechnung der Verbräuche Kosten. Diese Kosten können im Falle einer einheitlichen Fernablesung per Funkmodul einheitlich auf die Gebührenschuldner umgelegt werden. Es stellt sich aber die Frage, wie zu verfahren ist, wenn einzelne Kunden dem Einsatz des Funkmoduls widersprechen und damit einen (atypischen) Zusatzaufwand für die Erfassung des Zählerstandes auslösen. Der Zählerstand dieser Kunden muss manuell ermittelt werden. Wer diese Kosten zu tragen hat, beantwortet der Gesetzgeber nicht.


Wie dargestellt, ist zu erwarten, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts Kosten auf Ebene des Wasserversorgers auslöst. Diese Kosten werden deutlich über den Kosten der Fernablesung mittels Funkmodul liegen. Unter Umständen rechtfertigt dies die Bildung einer eigenen gebührenrechtlichen Nutzergruppe der Einrichtung und einer Verteilung der mit der manuellen Ablesung korrespondierenden Kosten auf diese Nutzergruppe.

 

Wir beraten Sie gern bei der Umstellung auf elektronische Wasserzähler mit Funkmodul und den damit verbundenen (Rechts-)Unsicherheiten.

 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Freya Weber, geb. Schwering

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht, Europajuristin (Univ. Würzburg)

Associate Partner

+49 (911) 91 93 – 35 11

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu