Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg

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Nachdem die Bundesrepublik Deutschland in der jüngsten Vergangenheit bereits mehrere Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet hatte, ist am 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg ebenfalls ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vereinbart worden. Sobald das neu unterzeichnete Abkommen von beiden Ländern ratifiziert wurde, wird es das bis dato noch in Kraft befindliche Abkommen vom 23. August 1958 (BGBl. 1959 II S. 1270) ersetzen.
 
Wie auch in den anderen neu vereinbarten Abkommen ist auch hier eine Anlehnung an das OECD-Musterabkommen zu beobachten. Zu erwähnen sind dabei vor allem die folgenden Änderungen: Die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen ist zukünftig in Art. 6 DBA-Neu zu finden. Ebenso wie im neu unterzeichneten DBA mit den Niederlanden werden auch hier Veräußerungsgewinne nicht mehr zusammen mit den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen erfasst, sondern fallen fortan unter Art. 13 DBA-Neu. In Art. 13 DBA-Neu ist wiederum eine sogenannte Veräußerungsklausel für Immobiliengesellschaften enthalten. Soweit Veräußerungsgewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, deren Wert zu mehr als 50 Prozent mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, stammen, können diese im Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens besteuert werden.
 
Im Hinblick auf die Besteuerung von Dividendeneinkünften ergeben sich fortan folgende Abweichungen zum bisherigen Besteuerungsrecht: Grundsätzlich können Dividendeneinkünfte auch weiterhin im Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Dagegen beträgt die Quellensteuer des Ansässigkeitsstaates der Dividenden zahlenden Gesellschaft anstelle von 10 Prozent nunmehr 5 Prozent, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft oder Investmentgesellschaft) ist und unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. In allen anderen Fällen ist die Quellensteuer weiterhin auf 15 Prozent beschränkt. Handelt es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine Immobilieninvestmentgesellschaft, deren Gewinne vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Ausschüttung bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen kann, beträgt die Quellensteuer 15 Prozent des Bruttoertrages der Dividenden. Nach dem Protokoll zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen werden unter anderem auch Einkünfte aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter als Dividenden im Sinn von Art. 10 Abs. 3 DBA-Neu behandelt.
 
Bei der Besteuerung von Zinseinkünften weicht das neue DBA nicht von der sonst üblichen Zuweisung des Besteuerungsrechts ab, sodass diese auch weiterhin nur im Wohnsitzstaat des Zinsempfängers besteuert werden. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung im Methodenartikel werden zukünftig nur solche Einkünfte von der Besteuerung in Deutschland freigestellt, die in Luxemburg auch tatsächlich einer Besteuerung unterliegen, sodass allein die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Luxemburg für eine Freistellung von der deutschen Besteuerung nicht mehr ausreichend sein dürfte.
 
Nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. c des neuen DBA gilt für Unternehmensgewinne und Dividendeneinkünfte jedoch nur dann die Freistellungsmethode, wenn die Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG stammen (sogenannter Aktivitätsvorbehalt). Andernfalls wird eine Doppelbesteuerung nur durch die Anrechnung der im Ausland erhobenen Steuer vermieden. Das Gleiche gilt nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. e des neuen DBA dann, wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden und sich dieser Qualifikationskonflikt nicht durch ein in Art. 24 Abs. 3 vorgesehenes Verständigungsverfahren beheben lässt.
 
Eine weitere interessante Neuerung weist indes Ziffer 1 des Protokolls zum neuen Abkommen auf. Danach kann ein nach dem Recht eines Vertragsstaates gebildetes Investmentvermögen, das aus dem anderen Vertragsstaat stammende Dividenden oder Zinsen bezieht, die in den Artikeln 10 und 11 dieses Abkommens vorgesehenen Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats geltend machen, soweit die Anteile an dem Investmentvermögen von in dem erstgenannten Staat ansässigen Personen gehalten werden. Ebenso können Investmentgesellschaften die in Artikel 10 und 11 vorgesehenen Beschränkungen selbständig geltend machen. Insoweit genießen die in Ziffer 1 Absatz 1 genannten Investmentvermögen und die in Absatz 2 genannten Investmentgesellschaften in Zukunft Abkommensberechtigung.
 

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Dr. Hans Weggenmann

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