Chinesische Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten bei DBA mit China

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Seit dem Jahr 2008 erhebt die Volksrepublik China auf Gewinnausschüttungen z. B. nach Deutschland eine Quellensteuer von 10 Prozent. Die Quellensteuer wird entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen China und Hongkong und auch dem DBA zwischen China und Singapur auf 5 Prozent ermäßigt. Im derzeit gültigen DBA mit Deutschland ist keine weitere Quellensteuerermäßigung vor gesehen, allerdings wird vermutet, dass in dem zukünftigen DBA zwischen der Volksrepublik und der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls eine ermäßigte Quellensteuer vereinbart wird (vgl. Rödl & Partner Auslandsbrief Februar 2012). In der jüngsten Vergangenheit häufen sich jedoch Anfragen der chinesischen Steuerbehörden, die den ermäßigten Quellensteuersatz für Ausschüttungen von China zum Beispiel nach Singapur von der Vorlage umfangreicher Dokumente zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers abhängig machen.
 
Die chinesische State Administration of Taxation (SAT) hat nun am 29. Juni 2012 ein Schreiben (Gong Gao [2012] No. 30) zu weiteren Regelungen zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten nach Steuerabkommen veröffentlicht. Gemäß dieser Verlautbarung ist die Entscheidung, ob eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der wirtschaftlich Berechtigte ist, nicht nur von der Erfüllung einzelner Faktoren abhängig. Vielmehr soll der Status als wirtschaftlich Berechtigter auf der Basis einer ganzheitlichen Analyse bestimmt werden. Hierzu sind regelmäßig folgende Dokumente vorzulegen:
  • Gesellschaftsvertrag
  • Jahresabschlüsse
  • Kapitalflussrechnung
  • Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrats
  • Organigramme und Stellenbeschreibungen
  • Verbundene Ausgaben (related expenditures)
  • Funktions- und Risikenanalyse
  • Darlehensverträge
  • Vereinbarungen über die Verwendung und den Transfer von geistigem Eigentum
  • Unterlagen, die die Registrierung von Patenten und geistigem Eigentum nachweisen
  • Handelsvertretervertrag
     

Regelungen für börsennotierte Unternehmen

Sofern es sich bei dem Antragsteller für Vergünstigungen aus dem Steuerabkommen für aus China bezogene Dividenden um ein in einem Vertragsstaat börsennotiertes Unternehmen handelt, wird dieses automatisch als wirtschaftlich Berechtigter anerkannt. Dasselbe gilt auch für 100-prozentige
Tochterunternehmen, die direkt oder indirekt im Besitz eines in einem Vertragsstaat börsennotierten Unternehmens sind, wenn die Dividenden aus dem Anteilsbesitz dieses börsennotierten Unternehmens stammen. Mittelbare Beteiligungen in einem Drittland sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
 

Regelungen für Beauftragte

In Fällen, in denen nicht der rechtliche Eigentümer, sondern ein Beauftragter die Zahlungen erhält, muss dieser erklären, dass er selbst nicht der wirtschaftlich Berechtigte ist und von wem er beauftragt wurde. Informationen über den Beauftragten können erlangt werden, wenn dieser in einem Hoheitsgebiet ansässig ist, das ein Steuerabkommen oder ein Abkommen zum Informationsaustausch mit China hat.
 

Vorgehensweise der chinesischen Steuerbehörden

Wenn aufgrund der Komplexität des Falles keine unmittelbare Entscheidung getroffen werden kann, wird ein vorläufiger Steuerbescheid ausgestellt. Nachdem der Status des wirtschaftlich Berechtigten geklärt ist, werden die zu viel gezahlten Steuern dem Antragsteller gegebenenfalls zurückerstattet
werden.
 
Die Entscheidung, dem Antragsteller den Status des wirtschaftlich Berechtigten zu verweigern, kann von der lokalen Steuerbehörde nur mit Zustimmung der nächsthöheren Instanz getroffen werden. Zudem müssen alle abgelehnten Fälle der Abteilung für internationale Steuerangelegenheiten der SAT gemeldet werden. Falls verschiedene Steuerbehörden an der Entscheidung über die Anerkennung des Status des Antragstellers als wirtschaftlich Berechtigter beteiligt sind, muss eine gemeinsame Entscheidung getroffen werden. Wenn dieser Konsens nicht erreicht werden kann, müssen die beteiligten Steuerbehörden den Fall der nächsthöheren Instanz zur Klärung vorlegen.
 
Das Schreiben der chinesischen Finanzverwaltung ist zu begrüßen, da es hilft, die bisher ungeklärten Fragen z. B. im Zusammenhang mit Zwischengesellschaften in Hongkong oder Singapur zu klären. Unternehmen, die operativ in Hongkong oder Singapur tätig sind, sollten nach unserer Einschätzung nun weniger Probleme bei Gewinnausschüttungen aus China heraus über eine Zwischengesellschaft in diesen Ländern haben. Soweit lediglich „Briefkastenfirmen” in Hongkong oder Singapur bestehen, wird voraussichtlich der begünstigte Quellensteuersatz nicht mehr gewährt. Abzuwarten ist, wie sich die chinesischen Steuerbehörden verhalten, wenn zukünftig das DBA China–Deutschland ebenfalls einen ermäßigten Quellensteuersatz vorsieht. In diesem Fall gibt es keinen steuermissbräuchlichen Ansatz, den günstigen Quellensteuersatz von 5 Prozent zu versagen – allerdings formalistisch betrachtet könnten die chinesischen Behörden auch in diesen Fällen die DBA-Begünstigungen versagen. In diesen Fällen sollte der deutsche Investor überlegen, ob eine Restrukturierung sinnvoll sein kann.

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Mathias Müller

Steuerberater, MBA (Chicago), Certified Public Accountant (III, USA)

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