Besteuerung von Privatpersonen in Frankreich: Herabsetzung der Freibeträge und Schaffung neuer Abgaben

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Von Lucie Loux und Dennis Kleine-König, Rödl & Partner Paris und Rödl & Partner Köln
  
Die neue Regierung hatte bereits für das jetzige Steuergesetz eine signifikante Erhöhung des Einkommensteuertarifs angekündigt. Für Einkünfte über 1 Million Euro sollte ein Einkommensteuersatz von 75 Prozent eingeführt werden.
 
Diese Maßnahme wird nun kurzfristig nicht umgesetzt, soll aber Ende 2012 im Rahmen der Erörterung zum nächsten Steuergesetz wieder besprochen werden. Jedoch enthält das Steuergesetz dieses Sommers Neuerungen in den Bereichen Vermögensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie in der Immobilienbesteuerung.
 

Vermögensteuer (sogenannte Impôt de Solidarité sur la Fortune)

In der Amtszeit von Sarkozy wurden die Regelungen des Vermögensteuerrechts grundsätzlich reformiert, wobei unter anderem die Freibeträge erhöht (von 800.000 Euro auf 1.300.000 Euro) und die Steuertabellen vereinfacht wurden. Für ein Vermögen zwischen 1,3 Milliionen Euro und 3 Millionen Euro wird eine Steuer von 0,25 Prozent fällig; für ein Vermögen über 3 Millionen Euro beträgt die Vermögensteuer 0,5 Prozent des Vermögens.
 
Die neue Regierung wird nunmehr mit Wirkung ab 2013 zum alten Gesetzesstand zurückkehren und somit die ungünstigere Steuertabelle wieder einsetzen. Da das neue Gesetz erst für 2013 seine Wirkung entfalten kann und die Vermögensteuer für 2012 bereits im Juni fällig war, wird für 2012 eine neue, zusätzliche Abgabe zur Vermögensteuer erhoben. Diese ist für diejenigen Personen einschlägig, die zum 1. Januar 2012 über ein Vermögen von mehr als 1,3 Millionen Euro verfügten.
 
Die Abgabe wird nach der alten Steuertabelle für die Vermögensteuer ermittelt, unter Abzug der bereits ermittelten Vermögensteuer. Praktisch zahlt also der Steuerpflichtige denselben Betrag, als wäre keine Änderung des Vermögensteuergesetzes erfolgt. Vergünstigt bleiben nur noch die Personen, deren Vermögen sich zwischen 800.000 Euro und 1,3 Millionen Euro bewegt. Dies bleibt insoweit steuerfrei.
 
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass außerhalb von Frankreich ansässige natürliche Personen ebenfalls der Vermögensteuer unterliegen, wenn ihr in Frankreich gelegenes Vermögen einen Wert von über 1,3 Millionen Euro hat. Zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage hatte bereits das Steuergesetz vom 30. Dezember 2011 eine Optimierungsmöglichkeit abgeschafft, da zur Ermittlung des Wertes einer Immobilienpersonengesellschaft die Gesellschafterdarlehen ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Abzug gebracht werden dürfen.
 

Erbschafts- und Schenkungssteuer

In den letzten Jahren wurden die Modalitäten zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen vereinfacht. Vor allem wurden die Freibeträge erhöht und die Erbschaften unter Ehegatten steuerfrei gestellt (nicht aber die Schenkungen). Für Schenkungen und Erbschaften an Verwandte ersten Grades (Eltern und Kinder) wurde der Freibetrag auf 159.325 Euro erhöht. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, diesen Freibetrag alle 10 Jahre zu nutzen. Mit dem neuen Steuergesetz wurden die Freibeträge wieder herabgesetzt und die Zeitperiode auf 15 Jahre erhöht. Seit dem 18. August 2012 beträgt der Freibetrag nur noch 100.000 Euro. Dies gilt sowohl für Schenkungen als auch für Erbschaften zwischen Verwandten ersten Grades. Alle weiteren Freibeträge (z. B. zwischen Geschwistern oder Ehegatten im Falle einer Schenkung) bleiben unberührt.
 

Sozialabgaben

Wie in Deutschland existiert in Frankreich eine Art Solidaritätszuschlag. Diese Abgabe (CDS/CRDS) wird auf alle Einkünfte erhoben, die eine in Frankreich steuerlich ansässige Person erhält. Der Steuersatz hängt von der Art des Einkommens ab. Da die Sozialabgaben zunächst nur zur Finanzierung der Sozialversicherung dienten, wurde bestimmt, dass die CSG/CRDS nur dann anfällt, wenn der Steuerpflichtige in Frankreich steuerlich ansässig ist. Mit dem Gesetz vom 16. August 2012 wird der Grundsatz aufgeweicht. Nun sind auch beschränkt Steuerpflichtige der CSG/CRDS unterworfen, wenn sie Immobilieneinkünfte beziehen.
 
Die laufenden Immobilieneinkünfte (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) unterliegen nun den Sozialabgaben in Höhe von 15,5 Prozent. Da diese Erträge erst im Folgejahr erklärt und versteuert werden, ist die Steuer für die Immobilienerträge 2012 erst im Jahr 2013 fällig. Die vollständigen Erträge 2012 (also nicht nur diejenigen, die nach dem 18. August 2012 bezogen wurden) unterliegen somit ebenfalls den Sozialabgaben.
 
Mit Sozialabgaben werden auch Einkünfte von nicht in Frankreich ansässigen Personen aus der Veräußerung von Immobilien belastet. Der Satz beträgt ebenfalls 15,5 Prozent. Dies gilt allerdings nur, wenn die Veräußerung nach dem 18. August 2012 erfolgt. Die Sozialabgaben werden somit die Steuerbelastung für nicht ansässige Personen signifikant erhöhen, indem sie zusätzlich zu der eigentlichen Einkommensteuer (nach dem Staffeltarif mindestens 20 Prozent für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; zum Pauschalsteuersatz von 19 Prozent für Veräußerungsgewinne) anfallen.

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