Fallstricke in den bilateralen Abkommen Schweiz-EU in Bezug auf Sozialversicherungen

PrintMailRate-it
von Remigius Häring, Rödl & Partner Zürich
 
Mit der Einführung der Personenfreizügigkeit Schweiz-EU per 1. Juni 2002 wurde die berufliche Mobilität in vielerlei Hinsicht vereinfacht, so auch im Bereich der sozialen Sicherheit. Der Anhang II des Personenfreizügigkeitsabkommens Schweiz-EU koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Schweiz und der Mitgliedstaaten der EU. Diese Koordination erfolgt seit dem 1. Juni 2002 gestützt auf die EU-Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72. Per 1. April 2012 wurden diese durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt. Damit ist die dritte Aktualisierung des Anhangs II Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU abgeschlossen.
 

Selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland

Für die Qualifikation als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ist jeweils das nationale Recht beizuziehen. So kann es sich zwischen Deutschland und der Schweiz ergeben, dass sich ein Inhaber einer GmbH & Co. KG, welcher in der Schweizer Tochtergesellschaft (AG/GmbH) als Verwaltungsrat tätig ist, aus deutscher Sicht als selbständig Erwerbender und aus der Sicht der Schweiz als unselbständig Erwerbender qualifiziert. Aufgrund des Abkommens werden in diesem Konfliktfall die schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit angewendet. Dies hat zur Folge, dass der deutsche Inhaber und Geschäftsführer der GmbH & Co. KG in der Schweiz für das weltweite Einkommen Sozialversicherungsbeiträge abliefern muss.
 

Planungsmöglichkeiten

Da bei mehreren unselbständigen Erwerbstätigkeiten in mehreren Ländern die Sozialversicherungspflicht dem Wohnsitzstaat zufällt, ist es in dieser Konstellation ratsam, nach Möglichkeit in einem weiteren EU-Staat eine unselbständige Erwerbstätigkeit, beispielsweise als Verwaltungsrat einer Konzerngesellschaft, anzunehmen, um die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Wohnsitzstaats anwenden zu können und nicht unnötigerweise Sozialversicherungsbeiträge in einem Land zu bezahlen.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Patrick Jurt

Dipl. Steuerexperte (Schweiz)

Partner

+41 44 749 55 58

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu