Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Südafrika und Mauritius – Auswirkungen für deutsche Investoren (voraussichtlich ab 2015)

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Von Dominik Skalet
 
Es ist sicherlich kein Geheimnis, dass viele ausländische Investitionen im südlichen Afrika über die Insel Mauritius getätigt werden. Aus steuerlicher Sicht bietet der Standort Mauritius natürlich einige Vorteile: So hat Mauritius mit vielen anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, die zum Ziel haben, eine grenzüberschreitende Doppelbesteuerung zu vermeiden. Zudem besticht Mauritius durch eine sehr niedrige Körperschaftsteuer (momentan 15 Prozent) und verzichtet im Grundsatz auf die Erhebung von Quellensteuern (auf Zinsen, Dividenden und Lizenzen) und die Besteuerung von Veräußerungs- bzw. Kapitalgewinnen (Capital Gains Tax).
 
Südafrika hat ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen mit Mauritius aus dem Jahr 2007, welches allerdings am 17. Mai 2013 nochmals neu verhandelt wurde. Es scheint, als versuche die südafrikanische Finanzverwaltung mit aller Macht, den oben genannten Investitionsstrategien endgültig ein Ende zu setzen. Das neue Abkommen muss allerdings erst noch von den beiden Gesetzgebern ratifiziert werden, bevor es dann voraussichtlich am 1. Januar 2015 in Kraft treten wird.
 
Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen kurz dargestellt werden (gerade aus Sicht eines deutsch-mauritianischen Investors in Südafrika).
 

Doppelansässige Unternehmen

Ist ein Unternehmen nach dem jeweiligen lokalen Recht sowohl in Südafrika als auch in Mauritius ansässig, so hat in der Vergangenheit die „tie-breaker”-Regelung der tatsächlichen Geschäftsleitung (place of effective management) über die DBA-Ansässigkeit des Unternehmens entschieden. Diese „tie-breaker”-Regelung wurde aus dem neuen DBA entfernt und die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Frage nun in gegenseitigem Einvernehmen. Ferner wird klargestellt, dass sich das Unternehmen nicht auf das DBA berufen kann, falls sich die Behörden nicht über die Ansässigkeit einigen können. Obwohl diese Regelung in einigen südafrikanischen DBA zu finden ist, so stellt sie für viele Investoren doch eine enorme administrative Hürde dar, die wohl zu einer größeren Verunsicherung führen wird (gerade wenn man berücksichtigt, dass das DBA keine Hinweise dazu gibt, welche Prinzipien bei der behördlichen Einigungsfindung berücksichtigt werden sollen). Zieht man den OECD-Kommentar zu den DBA-Musterverträgen heran, so müssten die folgenden Punkte bei der Entscheidungsfindung beachtet werden:
 
  • Ort, an dem sich die Geschäftsführung regelmäßig trifft
  • Ort, an dem die Geschäftsführung ihre gewöhnliche Tätigkeit verrichtet
  • Ort, an dem die tägliche Geschäftsleitung ausgeführt wird
  • Ort der Konzernzentrale
  • Ort, an dem das Unternehmen den Handelsgesetzen unterliegt
  • Ort, an dem sich die Buchführung befindet
  • Das Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung von möglichem Gestaltungsmißbrauch
 
Es gilt zu beachten, dass der südafrikanische Fiskus den Begriff „tatsächliche Geschäftsleitung” ein wenig anders interpretiert als die OECD. Obwohl sich durch die Änderungen wohl nur wenig an der Bestimmung der DBA-Ansässigkeit ändern wird, sollten gerade doppelansässige Unternehmen ihre steuerliche Lage nochmals einer genauen Prüfung unterziehen. Wir empfehlen außerdem, dass sich die betroffenen Unternehmen bereits vorab an die zuständigen Behörden wenden, um die Ansässigkeit im Vorfeld zu klären.
 

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (insbesondere Unternehmensanteile)

Bisher durften Gewinne aus der Veräußerung von südafrikanischen Unternehmensanteilen ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Verkäufers (im Regelfall also Mauritius) im Rahmen der Kapitalgewinnsteuer (Capital Gains Tax) besteuert werden. Das neue DBA räumt nun dem Quellenstaat (also Südafrika) ein Besteuerungsrecht ein, sofern der Wert der Unternehmensanteile zu mindestens 50 Prozent aus südafrikanischem Grundbesitz bzw. Immobilien besteht. Dies betrifft also beispielsweise Anteile an südafrikanischen Bergbau- oder Immobiliengesellschaften. Allerdings sieht das südafrikanische Steuerrecht momentan nur dann eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne vor, wenn der Aktienwert zu mindestens 80 Prozent aus südafrikanischem Grundbesitz / Immobilien besteht.
 

Einführung von Quellensteuern

Das bestehende DBA sieht für Zins- und Lizenzeinkünfte keine Besteuerung im Quellenstaat (Ort des Zahlungsschuldners) vor. Dividenden können hingegen im Quellenstaat besteuert werden (maximal 5 Prozent bei Schachtelbeteiligungen und 15 Prozent bei Portfoliobeteiligungen). Das neue DBA ändert nur wenig an der Dividendenbesteuerung (Besteuerung bei Portfoliobeteiligungen wird auf maximal 10 Prozent reduziert). Allerdings ermöglicht es nun dem Quellenstaat der Zins- und Lizenzeinkünfte eine Steuer auf die jeweiligen Einkünfte in Höhe von maximal 10 Prozent (bei Zinsen) bzw. 5 Prozent (bei Lizenzen) zu erheben. Folglich sollten gerade Darlehen von mauritianischen Gesellschaften an südafrikanische Gesellschaften nochmals einer genauen Prüfung unterzogen werden, denn ab 1. März 2014 wird durch die Einführung des Zinsabschlags in Südafrika eine finale Besteuerung ausgelöst.
 

Betriebsstättendefinition

Das neue DBA erweitert die bisherige Definition des Begriffs „Betriebsstätte”: Nun können auch bestimmte Tätigkeiten von Mitarbeitern einer Gesellschaft (z. B. Expats) eine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat begründen. Ferner führen bestimmte selbstständige Dienstleistungen automatisch zu einer Betriebsstätte, sofern die Dienstleistung an mehr als 183 Tagen in einem beliebigen 12-Monatszeitraum angeboten wird. Die Erweiterung des Begriffs „Betriebsstätte” hat somit auch Auswirkungen auf die Besteuerung von (technischen) Dienstleistungen und die Einführung der geplanten Quellensteuer auf solche Einkünfte in Südafrika (siehe Auslandsbrief 06 / 2013).
 

Sonstige Änderungen

Im neuen DBA wurden die Bestimmungen zum Informationsaustausch nochmals verschärft bzw. modernisiert und die Möglichkeit der Anrechnung der fiktiven (mauritianischen) Steuer wurde abgeschafft.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Standort Mauritius für ausländische Investitionen in Afrika wohl an Bedeutung verlieren wird und die Einführung des neuen DBA auch sonst große Auswirkungen für Investitionen in Südafrika haben wird.

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Klaus Bornebusch

Chartered Accountant (Südafrika), Auditor (Südafrika), Tax Consultant (Südafrika), Assessor (Südafrika)

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