BAFA verschärft Exportkontrollen für Dual-Use-Produkte

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Die Europäische Kommission verschärft zum Jahreswechsel die Einschränkungen für den Export von Gütern im Dual-Use-Bereich insbesondere für Umrichter, Ventile und Pumpen. Unternehmen sollten umgehend betroffene Warenströme analysieren.
 
Bereits seit mehr als einem Jahr schwelen Gerüchte, dass sich der güterbezogene Umfang der in der Europäischen Union anwendbaren Exportkontrollregelungen verschärfen soll. Bereits im Juni 2014 haben wir auf die zu erwartenden Neu-Regelungen im Bereich der Umrichter-Technik, einem Massenprodukt, welches in den meisten Maschinenbau-nahen Unternehmen Verwendung findet, berichtet („Verschärfung im Dual-Use-Bereich: Massenprodukt Umrichter wird sensibel”).
 
Zum Jahreswechsel sind nun die Änderungen mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in Kraft getreten. Die Neu-Regelungen erstrecken sich nicht ausschließlich auf Umrichter, sondern auch auf Pumpen und Ventile und andere technische Bereiche.
 

Betroffene Produkte

So wurde der technische Bereich der Umrichter aufgrund von Beschlüssen der unterschiedlichen Exportkontrollregime, insbesondere der sogenannten Nuclear Suppliers Group, dahingehend verschärft, dass die gütertechnische Erfassung dieser Waren weiter gefasst wird und dadurch weit mehr Arten von Umrichtern betroffen sein werden als bisher. Hierdurch werden auch die Bereiche für entsprechende Software und entsprechende Technologie neu gefasst.
 
Neben den Anpassungen im Bereich der Umrichter werden auch Verschärfungen im Bereich von Ventilen und Pumpen vorgenommen.
 
Ausführlichere Informationen zu den Änderungen der Güterlistungen können auf der Homepage des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgerufen werden. Die Verschärfungen der Gütereinstufung in Form einer Anpassung des Anhang I der Dual-Use-VO ist am 31.12.2014 in Kraft getreten.
 
Aufgrund der sehr großen Auswirkungen dieser Änderungen auf die deutsche Wirtschaft wurde bereits sehr früh in Fachgremien über diese Herausforderungen diskutiert. Diese Diskussionen sind mittlerweile in der Neu-Schaffung zweier sogenannter Allgemein Genehmigungen gemündet.
 
Diese sind zeitgleich mit der Anpassung des Anhang I der Dual-Use-VO in Kraft getreten. Ein Novum in der Exportkontrolle stellt die Veröffentlichung dieser Allgemeinen Genehmigungen vor Inkrafttreten der Änderung der gesetzlichen Grundlage dar.
 
Diese neuen Allgemeinen Genehmigungen, AGG 14 für Pumpen und Ventile sowie die AGG 17 für Umrichter erlauben es Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, Ausfuhren der erfassten Güter ohne größere Genehmigungsaufwand und -zeiten weiterhin vorzunehmen.
 

Ausgestaltung der Allgemeinen Genehmigungen

Aufgrund der Ausgestaltung dieser Genehmigungen gelten diese für außenwirtschaftsrechtliche Ausführer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland für alle Exporte aus Mitgliedsstaaten der EU.
 
Hierdurch kann sich dem einen oder anderen Unternehmen, insbesondere in Konzern-Strukturen oder im Rahmen von Auftragsfertigungsprozessen, die Möglichkeit eröffnen, aufgrund von außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen, Wettbewerbsvorteile zu nutzen. Eine genaue Analyse der betroffenen Lieferketten ist deshalb unabdingbar, insbesondere im Anblick auf die verbleibende kurze Zeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung.
 
Inhaltlich unterscheiden sich diese beiden neuen Allgemeinen Genehmigungen nicht wesentlich von bereits bestehenden nationalen Allgemein Genehmigungen.
 

Länderkreise:

So werden Länderkreise definiert, für welche diese Genehmigungen gelten sollen. Die AGG 14 weist bezüglich des Länderkreises eine Positiv-Liste auf, bedeutet alle privilegierten Länder sind aufgeführt, wohingegen die AGG 17 eine Negativ-Liste enthält. So gelten hier grundsätzlich alle Länder außer speziell in der AGG 17 definierten Ländern als privilegiert.
 

Güterkreis:

Hierneben enthalten die beiden AGGs natürlich auch einen Güterkreis, welcher privilegiert wird. Während in der AGG 14 die beiden Hardware-Positionen 2B350g (Ventile) und 2B350i (Pumpen) enthalten sind, erfasst die AGG 17 neben Hardware der Position 3A225 auch Software der Position 3D225 und Technologie der Position 3E225.
 
Problematisch hieran ist, dass es für den Bereich der Pumpen und Ventile auch Technologie-Positionen im Anhang I der Dual-Use-VO gibt und geben wird, welche sich auf die „Entwicklung” (2E001), auf die „Herstellung” (2E002) und auf die „Verwendung” (2E301) beziehen.
 
Es ist daher aufgrund der engeren Fassung des Bereiches Pumpen und Ventile darauf zu achten, insbesondere bei Fragen der grenzüberschreitenden Entwicklung, der Service-Abwicklung, bei Vertriebs-Gesprächen, etc. das Thema des Technologie-Transfers frühzeitig zu prüfen, um so auf gegebenenfalls neu eintretende Genehmigungsfälle im Bereich des Technologietransfers reagieren zu können.
 

Sonstige Bestimmungen:

Im Bereich der sonstigen Bestimmungen gibt es Regelungen, welche die Anwendung der Allgemeinen Genehmigung ausschließen, ferner Bestimmungen zur verfahrens-, insbesondere zolltechnischen Abwicklung.
So sind die Allgemeinen Genehmigungen beispielsweise weitestgehend ausgeschlossen, wenn eine Verwendung der Güter im Bereich der ABC-Waffen, der Trägertechnologie oder im Rahmen der militärischen Endverendung gegeben ist.
 
Wichtig für alle Unternehmen an dieser Stelle ist es, seine Partner zu kennen und das entsprechende Wissen auch dort verfügbar zu machen, wo Entscheidungen für oder gegen die Anwendung einer Allgemeinen Genehmigung getroffen werden.
 

Analyse und prozesstechnische Umsetzung notwendig

So ist im Rahmen eines standardisierten Prozesses sicherzustellen, dass positive Kenntnis von einer möglichen beispielsweisen militärischen Endverwendung auch vor der Ausfuhrabwicklung, besser noch viel frühzeitiger, bekannt ist, um so eine förmliche Genehmigung beantragen zu können.
 
Neben gewissen Registrierungspflichten beim BAFA ist es wichtig und oft auch problematisch im prozessualen Sinn, die zolltechnischen Genehmigungscodierungen  korrekt zu verwenden, welche in den entsprechenden Ausfuhrdokumenten angemeldet werden müssen.
 
Dies einerseits, um intern eine Analysemöglichkeit aller Ausfuhren unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung zu schaffen, falls eine Prüfung des BAFA dies fordert, andererseits stellt die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ohne diese Codierungen auch eine Ordnungswidrigkeit dar.
 

Fazit: Warenströme analysieren!

Unternehmen, insbesondere mit Schwerpunkten im Maschinenbau, vor allem auch bei der Ersatzteilversorgung ist deshalb zusammenfassend anzuraten, umgehend eine Analyse der betroffenen Warenströme vorzunehmen und gegebenenfalls Schritte einzuleiten. Vor allem der der Güterklassifizierung, der verwendungsbezogenen Exportkontrollprüfung sowie der IT-technischen Umsetzung von Genehmigungsabwicklungen sollten hier größtes Augenmerk geschenkt werden.
  
zuletzt aktualisiert am 07.09.2016

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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