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Änderungen des Einkommensteuergesetzes bezüglich der Gewinnbesteuerung und Hybridanleihen

Am 1. November 2016 werden Änderungen des estnischen Einkommensteuergesetzes in Kraft treten. Damit werden die aktuellsten Modifikationen der Richtlinie des Europäischen Parlaments über die Besteuerung der Mutter- und Tochtergesellschaften umgesetzt. Die Neuregelungen sollen Missbrauch bei Gewinnausschüttungen einer Mutter- und Tochtergesellschaft sowie bei Hybridanleihen entstehende doppelte Nicht-Besteuerung unterbunden werden.
 
Durch die Gesetzesnovelle wird die Anwendung der Befreiungsmethode eingeschränkt, um eine mit Hybridanleihen verbundene mögliche Steuerlücke zu beseitigen.
 
Die Befreiungsmethode gilt aber weiterhin nicht für Dividenden von Gesellschaften aus deren steuerpflichtigen Einkünften.
 
Da die doppelte Nicht-Besteuerung bei Hybridanleihen auch bei einer aus einem Drittstaat erhaltenen Dividende entstehen kann, wird die gesetzliche Einschränkung auch auf Drittstaaten ausgeweitet, um eine Gleichbehandlung von Dividenden aus EU-Mitglieds- als auch Drittstaaten sicherzustellen.
 
Eine gebietsansässige Gesellschaft muss künftig dem Steuerverwalter bei Bedarf nachweisen, dass ihre  Tochtergesellschaft, die die Dividende ausgeschüttet hat, nicht berechtigt ist, diese von ihrem steuerpflichtigen Gewinn abzuziehen.
 
Darüber hinaus darf eine gebietsansässige Gesellschaft den von der Tochtergesellschaft erhaltenen Gewinn ohne die Entstehung der Steuerpflicht bei einer Transaktion oder einer Transaktionskette, die nicht real sind, nicht weiter ausschütten. Damit wäre das Hauptziel oder eines der Hauptziele das Erlangen des Steuervorteils gegeben. Eine Transaktion oder Transaktionskette ist real, wenn sie aus geschäftlichen Gründen erfolgt, die einen notwendigen und einschlägigen wirtschaftlichen Inhalt für eine derartige Geschäftstätigkeit ausweisen.
 
Zweck der Gesetzesänderung ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Wenn der Steuerpflichtige jedoch seine Tätigkeit so plant, dass er dank der Nutzung der aus dem Gesetz hervorgehenden Begünstigungen überhaupt keine Steuern zahlen muss bzw. eine doppelte Nicht-Besteuerung entsteht, darf der EU-Mitgliedstaat die Nutzung der Befreiungsmethode nicht ermöglichen. Es sei denn, es handelt sich um eine reale Transaktion, die aus realen geschäftlichen Gründen (im Gegensatz zu vorrangig steuerlichen Gründen) durchgeführt wird.​

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