OLG Düsseldorf: Ein einmal begründetes Abrechnungsverhältnis bleibt bestehen

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​veröffentlicht am 15.02.2023

 

Sämtliche Gewährleistungs- und Mängelansprüche setzten – abgesehen von den Besonderheiten in der VOB/B – grundsätzlich die Abnahme des beauftragten Werkes voraus. Eine Abnahme ist allerdings dann entbehrlich, wenn sich das Vertragsverhältnis in ein reines Abrechnungsverhältnis verwandelt hat. Die Abnahme ist in solchen Fällen nicht mehr sinnvoll. In seiner Entscheidung vom 14.11.2022 (Az.: 22 U 37/22) hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Frage zu beschäftigen, ob ein derartiges Abrechnungsverhältnis wieder „rückgängig” gemacht werden kann.

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Ein Vorschussanspruch des Bestellers wegen Mängeln des Werks setzt grundsätzlich die Abnahme voraus.
  • Die Abnahme als Voraussetzung der Mängelrechte ist unter den Voraussetzungen eines Abrechnungsverhältnisses entbehrlich.
  • Ein Abrechnungsverhältnis liegt vor, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
  • Macht der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, findet eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet.
  • Beansprucht der Besteller Kostenvorschuss, nachdem er Schadensersatz statt der Leistung beansprucht hat, ändert das am Eintritt des Abrechnungsverhältnisses nichts. 

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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