BGH zum Anspruch auf Preisanpassung bei Mengenmehrung

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veröffentlicht am 15. Januar 2020

 

§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmt, dass für eine über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes eines Einheitspreisvertrags auf Verlangen ein neuer Preis vereinbart werden muss. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 21.11.2019 (Az.: VII ZR 10/19) mit der Frage zu beschäftigen, ob allein die Mengenüberschreitung ausreichend ist, um einen Preisanpassungsanspruch zu begründen.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Der Bundesgerichtshof hat folgendes klargestellt:

 

  • § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises.

 

  • Dieser Anspruch setzt nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nur voraus, dass die ausgeführte Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 v.H. überschreitet und eine Partei die Vereinbarung eines neuen Preises verlangt.

 

  • Dagegen ergibt sich aus der Klausel nicht, dass eine auf die Mengenmehrung kausal zurückzuführende Veränderung der im ursprünglichen Einheitspreis veranschlagten Kosten Voraussetzung für den Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises ist, mag eine solche Veränderung auch der Regelfall sein.

 

  • Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vor, ist ein neuer Preis zu vereinbaren. Dies begründet einen vertraglichen Anspruch auf Einwilligung in einen neuen Preis. Die Parteien sind zur Kooperation verpflichtet.

 

  • Können sich die Parteien nicht auf einen neuen Preis verständigen, so ist dieser im Streitfall von dem angerufenen Gericht zu bestimmen und kann unmittelbar zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden.

 

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Dr. Julia Müller

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