Kammergericht: In aller Regel kein Verzug des Bestellers

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veröffentlicht am 17. Juni 2019

 

In vielerlei Werkverträgen werden verbindliche Ausführungsfristen vereinbart. Derartige Regelungen sind im Zweifel jedoch so auszulegen, dass sie nur für den Unternehmer Vertragspflichten begründen, nicht hingegen für den Besteller. Das Kammergericht Berlin hat sich hierzu in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2019 (Az.: 21 U 122/18) ausführlich geäußert.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

  • Eine Regelung über verbindliche Vertragsfristen ist so zu verstehen, dass der Unternehmer grundsätzlich seine Vertragspflichten verletzt, wenn er die Frist nicht einhält.

 

  • Für den Besteller hingegen ist die fristgemäße Kooperation nur eine Obliegenheit. 

 

  • Unterbleibt diese Kooperation - etwa weil der Besteller dem Unternehmer zu Beginn der Ausführungsfrist das Grundstück nicht baufrei überlässt - führt dies zu den nachstehenden Rechtsfolgen:

Eine den Unternehmer bindende Vertragsfrist kann sich nach hinten verschieben oder im Einzelfall (bei einer schwerwiegenden Störung) auch vollständig hinfällig werden.

 

Dem Unternehmer kann ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB oder bei einer Verzugsmitteilung außerdem ein Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B gegen den Besteller zustehen.
Der Unternehmer hat wegen einer solchen Störung aus der Sphäre des Bestellers grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B gegen diesen.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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