Kein Freibrief für Schnüffelei des Chefs

PrintMailRate-it
Detektive dürfen nur dann zur Beobachtung von Arbeitnehmern eingesetzt werden, wenn der Verdacht eines Fehltritts konkret ist und dringende Gründe vorliegen, stellte das Bundesarbeitsgericht klar.
 
Eine Sekretärin hatte ihren Arbeitgeber auf Schmerzensgeld verklagt, weil dieser ihr unterstellte, sie habe eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Die seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätige Arbeitnehmerin erkrankte arbeitsunfähig ab dem 27. Dezember 2011, zunächst mit einer Bronchialerkrankung. Für die Zeit bis zum 28. Februar 2012 – also für die Dauer von zwei Monaten – legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor: zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31. Januar 2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Telefonisch teilte die Klägerin zuvor mit, sie leide nun an einem Bandscheibenvorfall. Dies glaubte die Geschäftsleitung allerdings nicht und beauftragte einen Detektiv damit, sie zu beobachten. Dies erfolgte dann von Mitte März bis Ende Februar 2012 an vier Tagen…
  
Die vollständige Kolumne finden Sie bei der WirtschaftsWoche online unter http://www.wiwo.de/politik/deutschland/rein-rechtlich-kein-freibrief-fuer-schnueffelei-des-chefs/11400240.html.

Kontakt

Contact Person Picture

Ina-Kristin Hubert

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Associate Partner

+49 40 2292 977 11

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu