Breitbandausbau und seine möglichen steuerlichen Folgen

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Beim Ausbau und Betrieb von Glasfasernetzen sind sowohl in umsatzsteuerlicher als auch in ertrags­steuerlicher Sicht weitreichende steuerliche Effekte zu berücksichtigen. Welche dies sind, sollte im Vorfeld der Realisierung beleuchtet werden.
 

Umsatz- und Ertragssteuerrecht in Abhängigkeit vom verwendeten Modell

Bei der steuerrechtlichen Beurteilung kommen neben der gewählten Rechtsform das zugrundeliegende Modell, d.h. Deckungs- oder Wirtschaftlichkeitslückenmodell beziehungsweise Pachtmodell, Betrieb des Telekommunikationsnetzes oder Vermarktung zum Tragen. Dabei sind sowohl ertragssteuerliche Komponenten wie auch aufgrund der teilweise sehr hohen Investitionsvolumina umsatzsteuerliche Rahmenbedingungen zu beachten.

Bei Umsetzung eines Deckungslückenmodells wird ein Netzbetreiber ausgewählt, um den Ausbau in unwirtschaftlichen Gebieten durchzuführen. Die von der Kommune an den  Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Mittel setzen sich meist aus Fördermitteln des Bundes oder des jeweiligen Landes sowie aus Eigenmitteln der Kommune zusammen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann es sich bei den Fördermitteln um sog. echte oder unechte Zuschüsse handeln.

Ein „echter“ Zuschuss im umsatzsteuerlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen lediglich erhält, um in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. So sind Zahlungen als „echte“ Zuschüsse zu qualifizieren, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden. Vorteile in Form von Subventionen, Beihilfen, Förderprämien, Geldpreisen und dergleichen, die ein Unternehmer zur Förderung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeiten ohne Bindung an bestimmte Umsätze erhält, sind kein Entgelt.

Ein von der Kommune darüber hinaus gewährter Zuschuss an den Netzbetreiber kann jedoch ggf. einen „unechten“ Zuschuss und somit ein umsatzsteuerbares Entgelt darstellen. Begründet werden kann dies so, dass der hingebenden Kommune durch den Netzbetreiber dergestalt eine Leistung durch die Versorgung von an sich nicht wirtschaftlichen Gebieten entgegengebracht wird. Die umsatzsteuerliche Beurteilung, ob Zuwendungen aus öffentlichen Kassen echte oder unechte Zuschüsse sind, ergibt sich jedoch nicht aus der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern allein aus dem Grund der Zahlung. Soweit diese Zuwendungen ausschließlich auf Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden, liegen wiederum in der Regel echte Zuschüsse vor.
    
Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) den Ertragsteuern. BgA sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Förderung durch die Kommune an das Telekommunikationsunternehmen, damit dieses den Ausbau des erforderlichen Breitbands für die Versorgung der Bevölkerung vornimmt, stellt auf Ebene der Kommune keinen BgA dar. Eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen liegt somit nicht vor.
  
Im Betreibermodell errichtet die Kommune bzw. das Stadtwerk selbst ein Netz und erwirtschaftet über die Verpachtung, den Betrieb des Netzes oder durch die Vermarkung Erträge hieraus. Für umsatzsteuerliche Zwecke gelten die oben dargestellten Grundlagen.
  

Berücksichtigung im Rahmen eines steuerlichen Querverbundes

Der Breitbandausbau soll bis zum Jahr 2018 gezielt in Regionen erfolgen, in denen sich der eigenwirtschaf­tliche Netzausbau bisher nicht gelohnt hat bzw. nicht lohnen wird. Die aus dem Netzbetrieb zu erwartenden negativen Ergebnisse sind voraussichtlich durch die Kommunen entsprechend zu decken, wobei der Betrieb des Netzes grundsätzlich auch durch die Kommune selbst erfolgen kann. Dies führt zum Vorliegen eines BgA. Die Ergebnisse des Telekommunikations-BgA unterliegen somit grundsätzlich der Ertragsbesteuerung. Das Bundesministerium für Finanzen erkennt mit Schreiben vom 12.November 2009 grundsätzlich die Telekommunikationsbetriebe nicht als Versorgungsbetriebe an und schließt somit indirekt eine Zusammenfassung mittels steuerlichen Querverbund aus. Hierbei ist es zum einen fraglich, ob die Ansicht des BMF auf Dauer haltbar ist und zum anderen, ob eine Zusammenfassung mittels Gleichartigkeit oder enger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung mit anderen BgA möglich ist.

Alternativ könnte eine Einordnung der Telekommunikationsbetätigung als Verkehrsbetrieb durch die Definition des Begriffs Verkehr bzw. dessen Auslegung ergeben. Dies wird vonseiten des BMFs nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da im BMF-Schreiben Telekommunikationsbetriebe lediglich nicht als Versorgungsbetriebe bezeichnet werden. Ein zusätzlicher Ausschluss von Verkehrsbetrieben erfolgte dabei nicht. Daneben könnte auch das ertragsteuerliche Kriterium der Gleichartigkeit erfüllt sein, wenn zwischen den BgA Telekommunikation und Strom- bzw. Gasnetz technische Abhängigkeiten bestehen.

Verpachtet die Kommune die gesamte (passive) Netzinfrastruktur an ein Telekommunikations-unternehmen stellt dies unter den Voraussetzungen des KStR ebenso einen BgA dar (sog. Verpachtungs-BgA). Die oben dargestellten ertragsteuerlichen Ausführungen gelten entsprechend.

Soweit jedoch die Kommune nur die Leerrohre verpachtet, wird kein Verpachtungs-BgA begründet. Hier liegt lediglich eine nicht körperschaftsteuerlich relevante Vermögensverwaltung vor. Die Kommune wird hier weder ertragsteuerlich noch umsatzsteuerlich tätig. Als umsatzsteuerliche Besonderheit ist jedoch der neu eingeführte § 2b UStG zu beachten. Dieser kann bspw. dann zum Tragen kommen, wenn die Kommune lediglich Erdarbeiten durchführt. Hierbei kommt es jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
   

Fazit

Der rasant ansteigende Bedarf an Breitbandkapazitäten und dem damit notwendigen Ausbau von FTTH-Kapazitäten mit dem Ziel einer flächendeckenden Grundversorgung mit mindestens 50 MBit/s bis zum Jahr 2018 führt auch zu umfangreichem steuerlichen Klärungsbedarf.

Die umsatz- und ertragssteuerliche Beurteilung ist abhängig von der zur Realisierung gewählten Rechts­form und dem zugrundeliegenden Wirtschaftlichkeitsmodell. Aufgrund der hohen Investitions­volumina sowie der aktuellen Entwicklung in Sachen § 2b UStG sollte das angestrebte Konzept im Vorfeld einer genauen umsatzsteuerlichen Würdigung unterworfen werden. Dies trifft ebenso zu auf die ertrags­steuerliche Würdigung, hier insbesondere auf die Entwicklung hinsichtlich der Verrechenbarkeit im Rahmen eines steuerlichen Querverbundes. Begründet mit der Dynamik und dem Umfang des Netzausbaus kann ggf. von einer von der bisherigen Einschätzung der Finanzverwaltung abweichenden Beurteilung des Sachverhalts hinsichtlich Versorgereigenschaft bzw. Verkehrsbetrieb ausgegangen werden.

zuletzt aktualisiert am 28.04.2016

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