Modelle für öffentliches WLAN

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Für Kommunen und Stadtwerke bietet ein öffentliches WLAN eine weitere Möglichkeit, Bürger, Gäste oder Kunden zu informieren sowie zusätzliche Dienstleistungen anzubieten.
  

Modelle zum Betrieb von öffentlichem WLAN

Über ein sogenanntes Wireless Local Area Network (WLAN) ist es möglich, in dem durch die WLAN-Funktechnik jeweils abgedeckten Bereich einen mobilen Internetzugang anzubieten. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass diese Technologie sich sehr erfolgreich verbreitet hat.

Für Städte, Gemeinden und kommunale Unternehmen (etwa Stadtwerke) kann es aus unterschiedlichen Gründen sinnvoll sein, öffentliches WLAN zu betreiben. Zu nennen sind hier vor allem das Adressieren von Informationen und Werbung sowie zusätzlicher Dienstleistungen. Eine Weichenstellung für die Ausgestaltung des passenden Modells hängt ab von der Frage, ob der WLAN-Zugang unentgeltlich oder entgeltlich möglich sein soll. Entgeltfreies WLAN muss allerdings nicht zwingend mit höheren Kosten für den Betreiber verbunden sein, da insoweit eine Finanzierung durch Einbindung von Werbung erfolgen kann.
  

Regulatorische Pflichten

Um das passende Modell zu finden, müssen in die Überlegungen auch die sich aus dem Telekommuni­kationsgesetz (TKG) ergebenden regulatorischen Pflichten einbezogen werden. Eine Rolle spielen dabei vor allem solche Verpflichtungen im Hinblick auf Vorschriften zum Kundenschutz, Fernmeldegeheimnis und Datenschutz sowie zur öffentlichen Sicherheit. Letztere kann ein Sicherheitskonzept erfordern, das der Bundesnetzagentur vorzulegen ist.

Im Regulierungsregime des TKG sind wesentliche regulatorische Anknüpfungspunkte das Angebot eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, der Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze, das gewerbliche Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten oder die Diensteanbietereigenschaft.

Soweit das Modell diese Anknüpfungspunkte beinhaltet sind die damit verbundenen regulatorischen Pflichten sicherzustellen.
  

Haftung für unrechtmäßiges Verhalten der Nutzer

Ein weiterer wichtiger Aspekt sind potenzielle Haftungsrisiken des Modells. Diese hängen für den Betreiber eines WLANs in seiner Eigenschaft als Internet-Service-Provider u.a. davon ab, ob der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierung des § 8 Telemediengesetz (TMG) eröffnet ist. Dies lässt sich durch entsprechende Modellgestaltung erreichen.

Die nach ständiger Rechtsprechung nicht erfassten sog. Unterlassungsansprüche können ab positiver Kenntnis einer Rechtsverletzung relevant werden. In diesem Zusammenhang sind dann geeignete und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen. Um allerdings einer Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaftung vorzubeugen, sollte das Modell bereits ausreichende Prüfungs- und Überwachungspflichten vorsehen. Sinnvolle Maßnahmen können beispielsweise die Einrichtung von Port-Sperren, eine Software-Firewall und eine Belehrung der Nutzer sein.
 
Der Bundesverkehrsminister hat Ende März 2016 angekündigt, darauf hinzuwirken, dass die Hürden des TMG im Hinblick auf offene WLANs abgesenkt werden und damit auf einen entsprechenden Hinweis des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof reagiert.
    

Kommunalrechtliche Vorgaben und Beihilferecht

Schließlich dürfen gerade im Zusammenhang mit entgeltlichen WLAN-Angeboten auch die kommunal­rechtlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes zur Frage der Zulässigkeit einer wirtschaftlichen Betätigung nicht übersehen werden.

Erfolgten der Aufbau und der Betrieb eines WLANs mit Unterstützung der öffentlichen Hand ist die Ausgestaltung des Modells ferner auch beihilferechtlich zu begleiten, um nicht gegen europäisches Beihilferecht zu verstoßen.  
 

Fazit

Für Städte, Gemeinden und kommunale Unternehmen (etwa Stadtwerke) bietet der Aufbau und Betrieb öffentlicher WLANs zusätzliche Möglichkeiten Informationen und Dienstleistungen zu adressieren. Bei der Ausgestaltung des Modelles sollten insbesondere die regulatorischen Pflichten, Haftungsgesichtspunkte sowie das Kommunal- und Beihilferecht einbezogen werden.
   

zuletzt aktualisiert am 28.04.2016

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Andreas Lange

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt

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