China: Neue Steuergutschrift für ausländische Investoren (2025–2028)

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 18. Juli 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Kürzlich haben das chinesische Finanzministerium und die staatliche Steuerverwaltung gemeinsam eine Bekanntmachung veröffentlicht, wonach ausländischen Investoren, die Direktinvestitionen mit Gewinnausschüttung unter bestimmten Voraussetzungen tätigen, eine Quellensteuergutschrift gewährt wird (die „Bekanntmachung“). Die Steuervergünstigungen gelten vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028.

   

 

​Hintergrund: Von der Steuerstundung zur echten Steuergutschrift

Bereits seit dem 1. Januar 2017 konnten ausländische Investoren eine Steuerstundung für Gewinne nutzen, die zur Reinvestition in China ​verwendet wurden. Mit der neuen Regelung wird nun ein Schritt weiter gegangen: Ausländische Investoren können echte Steuervorteile anstelle einer bloßen Stundung in Anspruch nehmen

 

Steuergutschrift-Methode

Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 können 10 Prozent​​​​​​ der Reinvestitionen aus ausgeschütteten Gewinnen als Steuergutschrift geltend gemacht werden. Diese kann zur Reduzierung der Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungsentgelte verwendet werden, die nach dem Reinvestitionsdatum an ausländische Investoren gezahlt werden. Nicht genutzte Gutschriften können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Wenn der Quellensteuersatz für Dividenden laut einem Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. 5 Prozent nach dem chinesisch-deutschen Abkommen) unter 10 Prozent liegt, gilt der niedrigere Steuersatz.

 

Voraussetzungen für die Steuergutschrift

Laut Bekanntmachung müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Die Gewinne müssen realisierte Gewinnvorträge sein, die zur Reinvestierung erklärt wurden.
  • Die Investitionen müssen als Direktinvestitionen erfolgen, einschließlich Kapitalbeteiligungen, wie z.B. Kapitalerhöhungen, Neugründung oder Anteilserwerbe. Ausgenommen sind: Kapitalerhöhungen von börsennotierten Gesellschaften, Umwandlungen in Aktienkapital oder Anteilserwerbe von verbundenen Unternehmen.
  • Das investierte Unternehmen muss im „Katalog der für ausländische Investitionen geförderten Branchen“ gelistet sein.
  • Die Reinvestition muss mindestens 5 Jahre (60 Monate) gehalten werden.
  • Das Kapital muss direkt auf das Konto des investierten Unternehmens oder des Anteilsveräußerers überwiesen werden – keine Zwischenschaltung anderer Konten.

 

Nachfolgeverwaltung durch Selbstveranlagung

Die Steuervergünstigungen werden vom Investor im Rahmen der Selbstveranlagung geltend gemacht. Die zuständige Steuerbehörde kann im Nachgang prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt wurden. Daher ist es wichtig, alle relevanten Unterlagen im Voraus zusammenzustellen.

 

Steuerliche Behandlung bei Rückführung nach 5 Jahren

Wird die Reinvestition nach Ablauf von 5 Jahren zurückgeführt, muss die Quellensteuer auf die entsprechenden Gewinne innerhalb von 7 Tagen gezahlt werden. Verbleibende Steuergutschriften können zur Reduzierung der Steuerlast verwendet werden.

 

Rückführung innerhalb von 5 Jahren: Kürzung der Gutschrift

Wird die Reinvestition vor Ablauf von 5 Jahren zurückgeführt, gelten folgende steuerliche Konsequenzen: 

–    Die Quellensteuer ist ebenfalls innerhalb von 7 Tagen zu zahlen.

–    Die Steuergutschrift wird anteilig gekürzt.

–    Wurde mehr Gutschrift genutzt als zulässig, ist der übersteigende Betrag zurückzuzahlen.

 

Bei gemischten Reinvestitionen gilt: Investitionen, für die bereits eine Gutschrift genutzt wurde, gelten als zuerst zurückgeführt.

 

Rückwirkende Anwendung ab 1. Januar 2025

Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2025. Wer seither reinvestiert hat, kann die Gutschrift nachträglich beantragen. Die Anrechnung erfolgt auf Quellensteuer, die nach dem 27. Juni 2025 gemeldet wurde.

 

Unsere Einschätzung: Steuerliche Vorteile gezielt nutzen

Im Vergleich zur Quellensteuerstundung, die seit dem 1. Januar 2017 gilt, bieten die neuen Steueranreize einen entscheidenden Vorteil: Die Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen, die für Reinvestitionen in China verwendet werden, wird nicht nur aufgeschoben – sie kann vollständig entfallen, wenn die Reinvestition mindestens fünf Jahre gehalten wird. Dies wird durch den Steuergutschriftmechanismus ermöglicht.

 

Für ausländische Investoren, die nach dem 1. Januar 2025 mit ausgeschütteten Gewinnen reinvestiert haben, aber die Steuergutschrift bisher nicht in Anspruch genommen haben, ist besonders wichtig: Eine rückwirkende Beantragung ist weiterhin möglich. Insbesondere für Investoren, die die Gutschrift noch nicht geltend gemacht haben, ist dies von Bedeutung. Zudem eröffnen die neuen Regelungen strategische Chancen für Unternehmen, die ihr Engagement in China ausbauen möchten. Die steuerlichen Anreize können gezielt genutzt werden, um Investitionen effizient zu strukturieren.

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Frances Gu

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