China: Nichterhebung der Quellensteuer auf Gewinne ausländischer Investoren zur Reinvestition

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​veröffentlicht am 5. Januar 2018

 

Die vorübergehende Nichterhebung der Quellensteuer auf Gewinne zur Verwendung von Direktinvestitionen durch ausländische Investoren sind ein weiterer Versuch, wirtschaftliches Wachstum durch Auslandsinvestitionen zu fördern.

 

  

Wenn in der Vergangenheit Gewinnvorträge einer ausländisch investierten Gesellschaft zur Erhöhung des Stammkapitals verwendet wurden, wurde diese Transaktion als Gewinnausschüttung betrachtet, die der Quellensteuer auf Dividenden unterlag. Das gleiche galt für Gewinnvorträge, die zur Gründung einer Schwestergesellschaft in China verwendet wurden. Gemäß einem neu erlassenen Rundschreiben der chinesischen Regierung wird sich das ändern:

  

Nach dem Rundschreiben des chinesischen Staatsrats über „Mehrere Maßnahmen zur Förderung des Wachstums von ausländischen Investitionen (Guo Fa [2017] Nr. 39)” haben 4 Behörden – einschließlich des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung („SAT”) – am 21. Dezember 2017 gemeinsam die Bekanntmachung „Cai Shui [2017] Nr. 88” („die Bekanntmachung 88”) veröffentlicht, um die vorübergehende Nichterhebung von Quellensteuer auf Gewinne zur Verwendung von Direktinvestitionen durch ausländische Investoren zu erläutern.

 

Ab dem 1. Januar 2017 können ausländische Investoren die Stundungsregelung genießen und vorläufig von der Quellensteuerverpflichtung befreit werden, wenn die Gewinne von in China ansässigen Unternehmen direkt wieder in geförderte Investitionsprojekte investiert werden, falls entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind. Zweifellos wird die Stundungsregelung die Steuerlast von ausländischen Unternehmen bei Reinvestitionen wesentlich reduzieren und die ausländischen Unternehmen werden dadurch motiviert, ihre Gewinne längerfristig in China zu halten.

    

 

Voraussetzungen

Gemäß der Bekanntmachung 88 müssen die folgenden 4 Voraussetzungen erfüllt werden, um die Stundungsregelung zu genießen:

 

  • ­Die Investitionen müssen durch den ausländischen Investor in Form von Direktinvestitionen getätigt werden, einschließlich Kapitalbeteiligungen, wie z.B. Kapitalerhöhungen, Neugründung einer chinesischen Gesellschaft und Anteilserwerb. Jedoch sind Kapitalerhöhungen, Umwandlungen in Aktienkapital und Anteilserwerbe von börsennotierten Gesellschaften und Anteilserwerbe von verbundenen Unternehmen ausgeschlossen;
  • ­Gewinne müssen realisierte Gewinnvorträge sein, die durch den Investor zur Reinvestierung erklärt wurden;
  • ­Kapital (Vermögen) für Reinvestitionen muss direkt auf das Konto des investierten Unternehmens oder des Anteilsveräußerers übertragen werden und darf nicht auf andere inländische oder ausländische zwischengeschaltete Konten erfolgen;
  • ­Die Reinvestitionen müssen in geförderten Investitionsprojekten erfolgen, die im „Catalogue for the Guidance of Foreign Investment Industries” oder im „Catalog of Priority Industries for Foreign Investment in the Central-Western Region” erfasst sind.

 

Quellensteuerverpflichtung und Nachfolgeverwaltung

Steuerpflichtig sind die ausländischen Investoren. Abzugsverpflichtet sind die Tochtergesellschaften, deren Gewinne als ausgeschüttet gelten. Wenn ausländische Investoren die vorübergehende Nichterhebung von Quellensteuer beantragen möchten, müssen sie sich auf die Abzugsverpflichteten verlassen und wie folgt verfahren:

 

  • ­Ausländische Investoren sind für die Erklärung verantwortlich und sollten den inländischen Unternehmen entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen, um ihre Qualifikation zur Steuerbegünstigung zu bestätigen;
  • ­Wenn nach Prüfung die Voraussetzungen zur Steuerbegünstigung für den ausländischen Investor erfüllt sind, muss das inländische Unternehmen das Anmeldeverfahren bei ihrer zuständigen Steuerbehörde durchführen;
  • ­Wenn die Steuerbehörde später erkennt, dass die Voraussetzungen der Nichterhebung von Quellensteuer nicht erfüllt wurden, entstehen Säumniszuschläge für die überfällige Steuerzahlung.

 

Da diese Steuerbegünstigung nur eine Steuerstundung statt einer Steuerbefreiung darstellt, wird der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerverpflichtung auf den Zeitpunkt verschoben, an dem ausländische Investoren die obengenannten Direktinvestitionen tatsächlich zurückholen. Das bedeutet, dass die vorübergehend nichterhobene Quellensteuer bei Direktinvestitionen innerhalb von 7 Tagen nach dem tatsächlichen Zahlungseingang der zurückgeforderten Beträge erklärt werden muss, wenn die ausländischen Investoren die direkten Reinvestitionen durch Anteilsübertragung, Rückkauf, Liquidation, usw. wiedererlangen. Sollte die betreffende Transaktion die Voraussetzungen einer steuerlichen Sonderbehandlung für Reorganisationen erfüllen, kann die Steuerstundung weiterhin in Anspruch genommen werden.

 

Rückwirkende Implementierung

Die Steuerstundung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2017, d.h. bei direkten Reinvestitionen aus Gewinnen nach dem 1. Januar 2017. Wenn ein ausländischer Investor zur Steuerstundung berechtigt ist, sie aber nicht in Anspruch genommen hat, könnte er innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der tatsächlichen Steuerzahlung einen Antrag auf Steuerstundung und Zurückerstattung des gezahlten Steuerbetrags stellen.

 

Unsere Ansicht

Laut der in der Bekanntmachung 88 vorgeschriebenen Voraussetzungen ist die Stundungsregelung auch anwendbar bei nicht ausgeschütteten Gewinnen, die vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung 88 erzielt wurden.

 

Es ist zu beachten, dass ausländische Investoren, die von in China ansässigen Tochterunternehmen Dividenden erhalten haben, für Reinvestitionen in 2017 keine Steuerrückerstattung beantragen können. Gemäß der Bekanntmachung sind Gewinne, die erst auf die Auslandskonten des Investors gezahlt und dann reinvestiert werden, nicht qualifiziert, die Steuerstundungsregelung in Anspruch zu nehmen. In der Bekanntmachung wird festgelegt, dass die Gewinne China nicht verlassen dürfen und direkt für die Reinvestitionen in China verwendet werden müssen.

 

Vorgaben zu den vorzubereitenden Dokumenten für den Antrag auf Steuerstundung und relevante Anmeldeverfahren bei der Transaktion sind noch nicht in der Bekanntmachung 88 enthalten. Es wird erwartet, dass die SAT in der Zukunft detaillierte Verwaltungsvorschriften veröffentlichen wird, um die praktischen Probleme zu klären.
 

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