Einstweiliger Rechtsschutz im Gesellschafterstreit

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veröffentlicht am 19. September 2018

 

Können Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern nicht mehr gütlich beigelegt werden, so stellt sich die Frage nach weiteren Handlungsmöglichkeiten. Eine gerichtliche Klärung kann jedoch Jahre dauern. Typischerweise besteht aber ein dringliches Interesse einzelner Gesell­schafter zur Durchsetzung oder Sicherung eigener Rechte. Der einstweilige Rechtsschutz kann das Mittel der Wahl sein.
 

  

   

Überblick über das Verfahren

Der einstweilige Rechtsschutz ist das Mittel des Prozessrechts, mit dem schnelle Ergebnisse erzielt werden können und das der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen dient: Denn häufig kann nicht bis zur Ent­scheidung des Gerichts im regulären Klageverfahren (sog. Hauptsache) abgewartet werden, da sonst schwere und oft unwiderrufliche Nachteile für eine Partei entstehen. Unternehmer­briefing


Um in den Genuss des einstweiligen Rechts­schutzes zu kommen, muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass sein Begehren besonders dringlich ist (sog. Verfügungsgrund). Dringlichkeit bedeutet in dem Fall, dass durch eine bevorstehende Handlung oder Maßnahme die Verwirklichung des Rechts der betroffenen Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Aus dem Grund ist ein Abwarten der Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren nicht möglich, da sonst wesentliche Nachteile durch Vereitelung des Anspruchs entstehen. Das ist z.B. der Fall, wenn die Gegenseite auf faktischer Ebene mit einer Handlung vollendete Tatsachen zu schaffen droht, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. Selbst wenn sich dieser Nachteil möglicherweise nachträglich durch einen Schadensersatzanspruch in Geld kompen­sieren ließe, so steht das dem einstweiligen Rechtsschutz nicht zwingend entgegen. Das ist jedoch bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen.

 

Grenzen setzt dem einstweiligen Rechts­schutz v.a. das Verbot der Vorweg­nahme der Hauptsache. Es verbietet die finale Entscheidung der Angelegen­heit, da ansonsten das nach­folgende Haupt­sache­verfahren hinfällig wäre. Üblicher­weise geht es dabei im einstweiligen Rechts­schutz um die Geltend­machung eines Unterlassungs­­anspruchs, der der Erhaltung des Status Quo bis zur Hauptsachentscheidung dient.

  

Schwieriger ist es dagegen, im einstweiligen Rechtsschutz eine Regelung im Sinne einer vorläufigen Anordnung von Handlungen durchzusetzen, denn das stellt häufig die Vorwegnahme der Hauptsache dar. Aus dem Grund ist z.B. die einstweilige Feststellung einer Beschlussunwirksamkeit oder eines streitigen Beschlussergebnisses nicht möglich. Ebenso kann keine Gesellschafterausschließung oder gar eine Zwangsauflösung der Gesellschaft erwirkt werden. Der Richter prüft im einstweiligen Verfügungsverfahren die Chancen des Antragstellers kursorisch. Es handelt sich i.d.R. um ein rein schriftliches Verfahren ohne Vernehmung von Zeugen. Der besondere Reiz des einstweiligen Verfügungsverfahrens liegt darin, dass der Richter nicht gezwungen ist, vor einer Entscheidung die gegnerische Seite anzuhören. Er wird abwägen, wie dringlich der Fall ist und ob der Vortrag im Antrag schlüssig dargelegt und hinreichend belegt ist. Ob er kurzfristig eine Anhörung beider Seiten veranlasst, liegt in seinem Ermessen. Selbstverständlich wird die andere Partei im späteren Verlauf des einstweiligen Verfügungsverfahrens rechtliches Gehör finden, denn sie kann Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erheben, mit dem Ziel, sie wieder aufheben zu lassen. Dennoch lassen sich so vorübergehend Fakten schaffen.


Besteht die Gefahr, dass die gegnerische Partei eine einstweilige Verfügung beantragen könnte, so sollte tunlichst eine sog. Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister elektronisch hinterlegt werden. Eine Schutzschrift enthält die vorsorgliche Verteidigung gegen mögliche drohende Verfügungsanträge der anderen Seite. Ist eine solche hinterlegt, muss ein Richter sich diese ansehen und die darin aufgeführten Argumente und Fakten zwangsläufig bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung berücksichtigen.


In der Praxis wird einstweiliger Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht regelmäßig herangezogen. Nachfolgend werden 2 der Hauptanwendungsfälle skizziert.

 

Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

Soll der Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden, stehen sich 2 denkbare Interessen gegenüber: Sofortige Durchsetzung vs. Verhinderung der Abberufung.


Um die gewünschte Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers durchzusetzen, kann dem Gesell­schafter-Geschäftsführer schon im Vorfeld der Beschlussfassung die Ausübung einzelner Rechte untersagt werden. Da der Betroffene den Abberufungsbeschluss durch Missachtung des Stimmverbots „blockieren" oder verhindern kann, ist es möglich, ein Stimmverbot des Betroffenen zu erwirken. So kann sichergestellt werden, dass der Abberufungsbeschluss wirksam gefasst und festgestellt wird. Sollte der Abberufungs­beschluss aufgrund von Handlungen durch den Betroffenen scheitern, so kann wiederum versucht werden, zumindest vorläufig die Geschäftsführung durch den Betroffenen zu unterbinden.


Derjenige, dem die Abberufung droht, hat grundsätzlich 2 Möglichkeiten, sich dagegen im einstweiligen Rechtsschutz zu wehren. Er kann versuchen zu verhindern, dass ein Abberufungsbeschluss überhaupt gefasst wird, oder, dass er vollzogen wird. Letzteres kann dadurch erreicht werden, dass die Sicherung einzelner Geschäftsführungsbefugnisse begehrt und die Handelsregistereintragung der Geschäftsführer­abberufung verhindert wird.

 

Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft

Im Falle der zwangsweisen Ausschließung eines Gesellschafters sind die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes eingeschränkter. Dennoch gibt es auch hier denkbare Einsatzgebiete.


Auf Seiten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters scheiden Maßnahmen im einstweiligen Rechtschutz aus: Ist – je nach Rechtsform der Gesellschaft und Inhalt des Gesellschaftsvertrages – nur ein Ausschluss im Klageverfahren möglich, ist es erfahrungsgemäß ein langer Weg, bis letztlich über den Ausschluss entschieden wird. Die Durchsetzung des Ausschlusses im einstweiligen Verfahren ist in diesen Fällen nicht möglich, da das als Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig wäre. In anderen Fällen kann jedoch die Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss zulässig sein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der betroffene Gesellschafter unterliegt i.d.R. einem Stimmverbot, da er nicht Richter in eigener Sache sein darf. Bei der GmbH hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren bestätigt, dass der Ausschluss bereits mit Mitteilung des Ausschließungs­beschlusses an den Betroffenen wirksam wird. Damit haben also vielmehr die übrigen Gesellschafter die Möglichkeit, vollendete Tatsachen zu schaffen, ohne dass es hierzu eines einstweiligen Rechtsschutzes bedarf.


Der auszuschließende Gesell­schafter hat in letzteren Fällen jedoch stets ein erhebliches Interesse daran, die Beschluss­fassung über seinen Ausschluss bereits im Vorfeld zu verhindern. Mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung kann der betroffene Gesell­schafter darauf abzielen, den Mit­gesell­schaftern die positive Stimm­abgabe für den Zwangs­einziehungs- oder Zwangs­abtretungs­beschluss zu untersagen. Doch an die Begründung sind hohe Anforderungen zu stellen, da es sich um einen starken Eingriff in die Mitgliedschafts­rechte der anderen Gesellschafter handelt. Eine weitere Option für den aus­zu­schließen­den Gesellschafter besteht darin, sich seine Mitgliedschaftsrechte vorläufig sichern zu lassen: Im Falle der GmbH bspw. durch eine Unterlassungsverfügung in Bezug auf seine Löschung aus der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste.

 

Fazit

Anhand der vorliegend beschriebenen Fallkonstellationen wird klar, dass das einstweilige Verfügungs­­verfahren bei Gesell­schafter­streitig­keiten ein wichtiges Instrument zur Sicherung von Rechten darstellt. Es besteht ein erhebliches Interesse, entweder die erforderlichen Maßnahmen abzusichern, oder sich schnellstmöglich dagegen zur Wehr zu setzen. Allerdings sind v.a. an die Begründung der Eilbedürftigkeit teils hohe Anforderungen zu stellen. Daher sollten die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes schon frühzeitig geprüft und ggf. genutzt werden.

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Patrick Satzinger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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