Corona: Sofortmaßnahmen für den Mittelstand in Baden-Württemberg

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zuletzt aktualisiert am 24. März 2020 | Lesedauer ca. 7 Minuten

 

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise führen zu unterschiedlichen Hilfsangeboten der Bundes- und Landesregierungen. Die nachstehenden Informatio­nen sollen den Zugang zu den vorhandenen Hilfsleistungen speziell für Unternehmen aus Baden-Württemberg erleichtern. Bei Fragen steht Ihnen unser Corona-Management-Team am Standort Stuttgart zur Verfügung; auch weltweit in Bezug auf Ihre Auslandsaktivitäten mit unserem globalen Impact & Solution Monitoring.

 

 

Die aktuellen Maßnahmen auf Bundes- und Länderebene:


Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Wegen des zum Teil drastischen Auftrags- und Umsatzrückgangs können einige Mitarbeiter nicht mehr im ge­wohnten Umfang beschäftigt werden. Kündigungen sollen jedoch vermieden werden. In dem Fall können Unter­nehmen Kurzarbeitergeld beantragen. Bei Kurzarbeitergeld werden 67 Prozent (Beschäftigte mit Kind) bzw. 60 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) des pauschalisierten Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die Arbeitnehmer arbeiten in der Zeit wenig oder gar nicht, müssen jedoch der Kurzarbeit ausdrücklich zustimmen, sofern dies nicht im Arbeitsvertrag vorgesehen wurde. Um Kurzarbeitergeld bean­tragen zu können, müssen zudem verschiedene Bedingungen erfüllt sein, die die Bundesregierung aufgrund der Corona-Krise kurzfristig verändert hat:

  • Statt bisher 30 Prozent müssen künftig nur noch 10 Prozent der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.
  • Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten wird teilweise oder ganz verzichtet.
  • Leiharbeiter können künftig ebenso Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden ebenso von der Agentur für Arbeit übernommen.

 

Diese Erleichterungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Daher kann entsprechend rückwirkend Kurzarbeitergeld ausgezahlt werden. Unternehmen können bereits jetzt Kurzarbeit nach den modifizierten Voraussetzungen beantragen.

 

Erleichterungen bei Sozialversicherungsabgaben

Im Einzelfall besteht die gesetzliche Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungs­schwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in solche geraten würde. Diese Voraussetzungen sollten in vielen Fällen vorliegen.

 

Bislang gibt es noch keine entsprechenden Anordnungen oder Regelungen wegen der Corona-Krise; wir er­warten jedoch Aussagen und Erleichterungen in den nächsten Wochen. Über den Stundungsantrag ent­schei­det die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Unternehmen können jederzeit eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen.

 

Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung

Um die Liquidität von Unternehmen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, zu verbessern, hat der Bund eine Reihe steuerlicher Erleichterungen beschlossen. Die Erleichterungen gelten speziell für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Zudem gibt es ein Entgegenkommen bei den Zollbehörden. Wer sich Steuern stunden lässt, vermeidet Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen. Stundungen der Gewerbesteuer werden von der jeweiligen Gemeinde bearbeitet.

 

Für die Anträge wird auf der Website der Finanzämter in Baden-Württemberg ein vereinfachtes Antrags­formular zur Verfügung gestellt, um eine schnelle, unbürokratische und praktikable Handhabung für die betroffenen Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung zu gewährleisten.

 

1. Erleichterte Gewährung von Steuerstundungen

Die Finanzbehörden können Unternehmen von nun an in größerem Umfang Stundungen von Steuerzahlungen gewähren, wenn der Steuereinzug für das Unternehmen eine besondere Härte bedeuten und schlimmstenfalls seine Existenz bedrohen würde. Die Finanzämter sind dazu angewiesen, bei der Gewährung von Steuer­stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein wesentliches Instrument ist dabei das Verschieben des Zeitpunktes der Steuerzahlung, um so mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten.

 

Gestundet werden können Ertragssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) und die Umsatzsteuer. Keine Stundung gewährt wird für Abzugssteuern (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer).

 

2. Leichtere Anpassung Ihrer Steuervorauszahlung

Die Finanzbehörden sind dazu angewiesen, steuerpflichtigen Unternehmen die Anpassung ihrer Steuer­vorauszahlung zu vereinfachen, wenn absehbar ist, dass Umsatz bzw. Gewinn durch die Corona-Krise im laufenden Jahr geringer ausfallen werden, als bislang angenommen. Ziel ist es auch hier, mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten, indem die Steuervorauszahlungen schnell und unkompliziert herabgesetzt werden.

 

3. Verzicht auf Vollstreckungsmassnahmen und Säumniszuschläge

Sollte Ihr Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sein, verzichten die Finanzbehörden bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen, wie Kontopfändungen oder Säumniszuschläge. Bis auf Weiteres werden auch keine Verzugszinsen erhoben. Dadurch soll vermieden werden, dass Unternehmen durch kurzfristig nicht leistbaren Steuereinzug zusätzlich Liquidität entzogen wird, die zum Überleben des Betriebs in der Krise notwendig ist.

 

4. Steuerentgegenkommen bei Zoll, Verbrauchsteuern und Verkehrssteuern

Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen ist die Generalzolldirektion bei Steuern, für die die Zollver­waltung unmittelbar zuständig ist (z.B. Energiesteuer oder Luftverkehrssteuer), dazu angewiesen, den steuer­pflichtigen Unternehmen im Sinne der Liquiditätssicherung entgegenzukommen. Gleiches gilt für Steuern, wie Versicherungs- oder Umsatzsteuer, die der Zuständigkeit des Bundeszentralamtes unterliegen.

 

Weitere Informationen finden Sie im Beitrag „Außenwirtschaft/Zoll und Verbrauchsteuern”. 

 

Nach unseren aktuellen praktischen Erfahrungen mit der Finanzverwaltung in Baden-Württemberg werden diese Maßnahmen in berechtigten Fällen umgehend gewährt. Wir empfehlen Unternehmen, sich frühzeitig mit dieser in Verbindung zu setzen – in der Regel telefonisch. Teilweise ist es nach unserer Erfahrung möglich, bereits bezahlte Steuern zurück zu erlangen. Das entspricht zwar nicht dem vorgesehenen Antragsverfahren, die Möglichkeit sollte ggf. persönlich/telefonisch mit dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter versucht werden abzuklären.

 

Erleichterter Kreditzugang zur Liquiditätssicherung (Bund)

Neben steuerlichen Maßnahmen bietet der Bund seit vergangener Woche zusätzliche, v.a. leichter zugängliche Überbrückungskredite. Sie sollen dazu beitragen, durch unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte Liquiditätsengpässe abzufedern.

 

1. Zugang zu günstigen KfW-Krediten

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe relativ leicht zugänglicher und kosten­attraktiver Kreditinstrumente. Die Beantragung eines KfW-Kredits erfolgt über Ihre Hausbank. Im Einzelnen sind das:

  • Für Unternehmen und Freiberufler, die noch keine fünf Jahre bestehen, bietet die KfW ihren „ERP-Gründerkredit Universell” an. Er beinhaltet eine Risikoübernahme i.H.v. bis zu 80 Prozent der Betriebs­mittelkosten bis zu einer max. Höhe von 200 Mio. Euro. Neu ist die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. Euro.
  • Für Bestandsunternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind, bietet die KfW ihren „KfW-Unternehmerkredit” mit einer Risikoübernahme i.H.v. bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Mio. Euro Höhe. Neu ist auch hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. Euro. Darüber hinaus gibt es den „KfW-Kredit für Wachstum” mit erweiterten Leistungen. Hier ist die Umsatzobergrenze für antragsberechtigte Unternehmen von 2 auf 5 Mrd. Euro angehoben worden. Gleichzeitig wird das bislang auf Unternehmen im Innovations- und Digitalbereich beschränkte Programm ausgeweitet und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich im Wege der Konsortialfinanzierung zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird dabei auf 70 Prozent (bislang 50 Prozent) erhöht.
  • Für alle Unternehmen sollen zudem absehbar KfW-Sonderprogramme aufgelegt werden. Sie unterliegen aktuell noch dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Geplant ist, dass die Risikoüber­nahmen für Investitionsmittel (Haftungsfreistellungen) verbessert werden. Sie betragen bei Investitionen dann künftig bis zu 90 Prozent. Bei Betriebsmitteln gelten künftig bis zu 80 Prozent. Zudem soll eine krisen­adäquate Erhöhung der Risikotoleranz erfolgen, sodass die KfW-Sonderprogramme auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

 

 

 

2. Bürgschaften zur Liquiditätssicherung

Für Unternehmen und Betriebe, die bis zur Corona-Krise tragfähige und profitable Geschäftsmodelle hatten, können über ihre Hausbanken Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bei den beantragenden Unternehmen darf es sich allerdings nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen handeln, die bereits vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. Euro werden die Bürgschaften durch die zuständigen Bürgschaftsbanken direkt, darüber hinaus durch die Länder bzw. deren landeseigene Förderinstitute (BW: L-Bank, Bürgschaftsbank BW) bearbeitet. Informationen und Kontaktmöglichkeiten bietet Ihnen die für Ihr Unternehmen jeweils zuständige Bürgschaftsbank.

 

Konkret verändert wurden die bestehenden Bedingungen für Bürgschaften vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise bei den folgenden Punkten:

  • Der Bürgschaftshöchstbetrag wurde auf 2,5 Mio. Euro verdoppelt.
  • Die Obergrenze des Anteils der Betriebsmittel am Gesamtobligo der Bürgschaftsbank wurde auf 50 bis 80 Prozent erhöht.
  • Bürgschaftsbanken dürfen Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig innerhalb von drei Tagen treffen.
  • Das Großbürgschaftsprogramm wird auch für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet.

 

Unterlagen, die i.d.R. zur Entscheidung benötigt werden:

  • Jahresabschluss 2018, vorläufigen Zahlen für 2019 / BWA einschließlich Summen- und Saldenliste, sowie aussagefähige Kapitalbedarfsermittlung;
  • Liquiditätsplan und Rentabilitätsvorschau (i.d.R. bei Bürgschaft > T€ 250)
  • Selbstauskunft.


Finanzierungshilfen des Landes Baden-Württemberg

1. Zuschüsse für Kleinunternehmen in der Corona-Krise

Das Land Baden-Württemberg wird branchenoffene Direkthilfen für Klein- und Kleinstunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zur Verfügung stellen. Eine Antragstellung auf einen Zuschuss soll ab 25. März 2020 möglich sein. Aus diesem Härtefallfonds sollen je nach Einzelfall Zuschüsse bis zu 30.000 (statt bisher 15.000) Euro fließen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. 

 

Weitere Informationen zur „Soforthilfe Corona” finden Sie auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg.

 

 

2. Beteiligungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg beabsichtigt, einen Beteiligungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen einzurichten, um das Eigenkapital von eigentlich gesunden, angesichts der Corona-Krise aber in Not geratenen, systemrelevanten Unternehmen zu stärken. Ziel ist, dass mittelständische Unternehmen, die eine wirtschaftliche Schlüsselfunktion innehaben, damit wieder liquide und kreditwürdig werden, um so die Corona-Krise zu überstehen.

 

3. Programmangebot der L-Bank

Eine breite Palette an Finanzierungsangeboten der L-Bank zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs greift auch infolge des Coronavirus. Die Antragstellung erfolgt stets im Rahmen des sog. „Hausbankprinzips”. Zum Teil sind die Darlehen der L-Bank mit einem Tilgungszuschuss ausgestattet. Bei bestehenden L-Bank-Förderdarlehen erfolgt auf formlosen Antrag eine 12-monatige Tilgungsaussetzung. Für Informationen und Beratung stehen den baden-württembergischen Unternehmen die Hotlines der L-Bank zur Verfügung.

 

 

 

Bürgschaften und Exportkreditgarantien

Sollte Ihr Unternehmen international tätig sein und Exportgeschäfte über Hermes-Bürgschaften oder andere staatlich unterstützte Exportfinanzdienstleister abgesichert haben, greifen teilweise auch diese im Fall von Schäden, die auf den Corona-Virus zurückzuführen sind. Das betrifft Schäden in der Herstellungsphase, die unter die Fabrikationsrisikodeckung fallen. Die Fabrikationsrisikodeckung stellt einen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs dar. Abgesichert ist oft auch der Ausfall von Lieferungen, der als Lieferantenkreditdeckung oder auch Forderungsdeckung bekannt ist. Sie bieten Schutz für den Fall, dass ein Auslandskunde eine Forderung nicht bezahlt. Diese Forderung muss auch tatsächlich bestehen. Unter Umständen können Schäden aufgrund des Corona-Virus auch einen Fall höherer Gewalt darstellen und die Forderung entfallen lassen. Bei Zahlungsverzügen sollte unverzüglich gehandelt werden.

 

Erleichterungen bei der Pflicht zum Insolvenzantrag

Aufgrund kurzfristiger Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise, kann die Geschäftsleitung in die strafbewehrte Pflicht geraten einen Involvenzantrag zu stellen. Sollten sie in den kommenden Tagen oder Wochen bereits von der Insolvenzantragspflicht betroffen sein, plant die Bundesregierung auch hier den betroffenen Unternehmen und Betrieben mehr Handlungsraum zu geben. So erklärt die Bundesjustizministerin in einer Presseerklärung vom 16. März 2020, es werde eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht analog zu den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 geplant. Wir erwarten hier wesentliche Erleichterungen in den kommenden Tagen.

 Wir beraten Sie gern!

Corona-Management-Team und Corona Impact & Solution Monitor

Aufgrund der besonderen Situation stehen wir unseren Mandanten und Unternehmen mit einem Corona-Management-Team am Standort Stuttgart zur Verfügung. Insbesondere bieten wir mit unseren Impact & Solution Monitor die Möglichkeit, die Auswirkungen zusammen mit unseren Mandanten zentral aus Deutschland heraus und in Kooperation mit unseren Auslandsbüros weltweit zu überprüfen und tagesaktuell zu monitoren. Bitte sprechen Sie uns an:

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