Modernisierung von EEG-Eigenstromanlagen – Bestandschutz für Eigenstromanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

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veröffentlicht am 15. Oktober 2020


Mit dem EEG 2014 hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zur anteiligen Zahlung von EEG-Umlagen (40 Prozent) für eigenerzeugten und selbstverbrauchten Strom eingeführt. Anlagenbetreiber können unter Wahrung des Bestandschutzes eine Erneuerung oder Ersetzung (nachfolgend auch einheitlich als „Modernisierung” bezeichnet) der EEG-Eigenstromanlagen vornehmen. Allerdings wird der finanzielle Vorteil bei der EEG-Umlage abgeschmolzen. In engen Grenzen sind auch Kombinationen mit anderen Förderungen zulässig.

Zum 01.08.2014 hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zur anteiligen Zahlung von EEG-Umlage für eigenerzeugten und selbstverbrauchten Strom eingeführt. Anlagenbetreiber, die ihre Anlagen erst nach dem 01.08.2014 errichtet haben, zahlen seither 40 Prozent der jeweils gültigen EEG-Umlage (im KJ 2020: 2,7 ct/kWh anstelle von 6,76 ct/kWh). Demgegenüber genießen Bestandsschutz insbesondere diejenigen Anlagenbetreiber, die ihre Anlagen bis spätestens zum 31.07.2014 errichtet und in Betrieb genommen haben. Für diesen Strom fällt grundsätzlich keine EEG-Umlage an. Der Gesetzgeber hatte ferner großzügige Möglichkeiten vorgesehen diesen Bestandschutz trotz umfassender Modernisierungen der Anlagen zu erhalten, allerdings zeitlich befristet bis zum 31.12.2017.

 
Eine Modernisierung von Bestandschutzanlagen bei Erhalt des bisherigen Vorteils in voller Höhe, d. h. dem vollständigen Wegfall der EEG-Umlagepflicht, ist nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber „schmilzt” sozusagen den Bestandsschutz der Eigenstromanlage mit der Modernisierung ab. Dennoch dürfte sich eine Modernisierung weiterhin lohnen, insbesondere sofern Kombinationen mit anderen Fördermitteln zulässig sind.


Bei der Erneuerung oder Ersetzung von Bestandsanlagen nach dem 31.12.2017 erfolgt keine vollumfängliche Belastung mit der EEG-Umlage. Vielmehr gilt – bis auf wenige Ausnahmen – gemäß § 61g Abs. 1 EEG 2017 (bzw. § 61e a.F.) eine auf 20 Prozent verringerte EEG-Umlage, wenn eine Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31.12.2017 erneuert oder ersetzt wird und derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenstromanlage nutzt. Bestandsanlagen meint dabei auch solche Anlagen, die schon einmal nach § 61g Abs. 1 EEG 2017 erneuert oder ersetzt wurden; eine mehrfache Erneuerung oder Ersetzung von Bestandsanlagen ist also möglich.

 

Eine Erweiterung der bestehenden Stromerzeugungsanlage ist hingegen nach § 61g Abs. 1 EEG 2017 nicht (mehr) zulässig. Insbesondere darf eine Erneuerung oder Ersetzung der Anlage nicht mit einer Erhöhung der installierten elektrischen Leistung einhergehen. Eine Änderung dieser Bestandschutzregelungen ist in der Novelle zum EEG 2021 nicht vorgesehen.

Im Rahmen des Klimaschutzpakets hat der Gesetzgeber beschlossen, die EEG-Umlage im Jahr 2021 auf 6,5 ct/kWh und im Jahr 2022 auf 6,0 ct/kWh zu deckeln. Damit wird die EEG-Umlage generell in den nächsten Jahren sinken. Für Anlagenbetreiber bedeutet dies, dass bei einer 20 prozentigen Belastung des Eigenstroms eine EEG-Umlage in Höhe von 1,3 ct/kWh im KJ 2021 und 1,2 ct/kWh im KJ 2022 fällig wird.


Daneben sind in Abhängigkeit von der Größe der KWK-Anlage grundsätzlich auch Modernisierungen nach dem KWKG denkbar. Insoweit ist eine Prüfung der konkreten Modernisierungsmaßnahme erforderlich.
Sollten Sie technische Maßnahmen an EE- oder KWK-Anlagen vornehmen wollen, sprechen Sie uns bitte gerne an, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für diese Maßnahmen im Vorfeld gemeinsam abstimmen zu können. Gleiches gilt für Unternehmensrechtsnachfolgen, die ebenfalls im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Anlagenbestandsschutzes abgesichert werden sollten.

 


Für Fragen in diesem Zusammenhang nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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